Landschaftsversammlung Rheinland kann Wahl zur Nachbesetzung von Ausschüssen nicht ohne Verständigungsverfahren abschließen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.06.2023 zum Aktenzeichen 4 K 454/23 entschieden, dass die Landschaftsversammlung Rheinland (LVersR) die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen nicht ohne weiteres ablehnen durfte und einer Klage der AfD-Fraktion in der LVersR im Ergebnis stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 15.06.2023 ergibt sich:

Die AfD-Fraktion beantragte in verschiedenen Sitzungen der LVersR, Nachfolgerinnen/Nachfolger für die bis dahin von ihr besetzten Sitze im Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen zu wählen. Die LVersR lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten nach erfolgloser Wahl zunächst insgesamt, später teilweise ab.

Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass der Beschluss, mit dem die LVersR die Nachbesetzung der Ausschusssitze abgelehnt hat, rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die LVersR sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen. Die zugrunde liegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) bzw. Gemeindeordnung (GO NRW) regelten eine entsprechende Pflichtwahl bei einer bloßen Nachfolge.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: Zwar ordne die LVerbO bzw. die GO NRW für die Nachbesetzung des Landschaftsausschusses bzw. der Fachausschüsse eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten an. Soweit vorgeschlagene Kandidatinnen/Kandidaten danach nicht gewählt würden, dürfe die LVersR indes nicht ohne weiteres beschließen, dass eine beantragte Nachbesetzung abgelehnt sei. In einem solchen Fall müsse sie vielmehr durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sicherstellen, dass das Recht auf Chancengleichheit der betroffenen Fraktion weder durch ihr eigenes Verhalten noch durch das Verhalten einer oder mehrerer anderer Fraktionen bzw. einer Mehrheit von Abgeordneten beeinträchtigt werde. An einem dahingehenden Verfahren habe es hier gefehlt.

Gegen das Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.