Lebensmittelverstöße dürfen veröffentlicht werden – aber nur zeitlich begrenzt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. März 2018 zum Aktenzeichen 1 BvF 1/13 entschieden, dass Lebensmittelverstöße nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) von den Behörden der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden dürfen.

Die Behörden können derzeit derartige Verstöße unter Nennung des Betriebs und des Lebensmittels unbefristet im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Die Verfassungsrichter führten nun aus, dass diese Veröffentlichung an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, weil sie in ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt. Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine Interessen aber hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Das kann auch der Fall sein, wenn Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Individualisierte amtliche Informationen über Rechtsverstöße im Internet sind jedoch regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen.

Damit haben die Verfassungsrichter festgelegt, dass es Veröffentlichungen geben darf, diese aber nicht zeitlich unbefristet abrufbar sein dürfen; es gibt also ein Recht auf das Vergessen. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2019 eine Neuregelung zu schaffen und bis dahin darf § 40 Abs. 1a LFGB weiter angewendet werden.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Veröffentlichungen über Ihren Betrieb im Internet!