Mai-Kundgebung in Gelsenkirchen darf stattfinden

29. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 20 L 514/20 entschieden, dass eine für den 01.05.2020 geplante Versammlung in Gelsenkirchen für einen Teilnehmerkreis von maximal 70 Personen unter Auflagen zu genehmigen ist.

Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2020 ergibt sich:

Das VG Gelsenkirchen hat der Stadt Gelsenkirchen aufgegeben, dem Antragsteller die Durchführung der am 01.05.2020 geplanten Versammlung („Heraus zum 1. Mai! Gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf die Beschäftigten, ihre Familien und die Natur. Gegen Rechtsentwicklung und Faschismus, für internationale Solidarität.“) auf dem Willi-Müller-Platz vor dem Gelsenkirchener Musiktheater für einen Teilnehmerkreis von maximal 70 Personen unter Auflagen zu genehmigen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss sowohl der Versammlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 8 GG) als auch dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) derzeit Rechnung getragen werden. Daher könne eine Versammlung in Anbetracht der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus nur zugelassen werden, wenn die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt sei. Dies sei hier aufgrund des vorgelegten (Infektionsschutz-) Konzeptes des Antragstellers, welches einen hinreichenden Abstand der Versammlungsteilnehmer zueinander vorsehe (pro Teilnehmer eine Stehplatzfläche von 2,40 m x 4,80 m), grundsätzlich der Fall. Um allerdings in Anbetracht der relativ hohen Teilnehmeranzahl einen umfassenden, effektiven Infektionsschutz zu gewährleisten, hat das Verwaltungsgericht zusätzlich gefordert, dass die Genehmigung nur mit weiteren Auflagen erteilt werde: Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürften nicht an der Versammlung teilnehmen. Auch dürfe kein Informationsmaterial (Flugblätter etc.) verteilt oder zur Mitnahme ausgelegt werden. Der Zu- und Abgang der Teilnehmer auf den Platz sei durch Ordner zu steuern. In der Nähe des Versammlungsortes müsse ein Wartebereich vorgehalten werden, falls die Teilnehmerzahl die Platzkapazitäten überschreite. Zudem müssten Mund-Nase-Masken für Versammlungsteilnehmer sowie für Schaulustige bereitgehalten und bei Bedarf ausgegeben werden.

Soweit der Antragsteller eine Genehmigung für 100 Teilnehmer begehrt hat, blieb der Antrag ohne Erfolg.

Die Auffassung des Antragstellers, auf dem Willi-Müller-Platz könnten sich ohne Weiteres 100 Versammlungsteilnehmer einfinden, teilte das Verwaltungsgericht nicht. Der Platz sei zwar grundsätzlich aufgrund seiner räumlichen Eingrenzung durch Gebäude bzw. Grünflächen und der quadratischen Gestaltung der Bodenplatten geeignet für eine Versammlung unter Schutzauflagen. Der Platz lasse jedoch eine höhere Teilnehmeranzahl als 70 nicht zu, zumal der Randbereich des Platzes für bestimmte Bewegungsvorgänge (für Ordner, Redner, vorzeitiges Verlassen und etwaiges Nachrücken, Toilettengänge, Noteinsätze) freizuhalten sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.