Maskenpflicht im Schulunterricht in Bayern voraussichtlich rechtmäßig

07. September 2020 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 07.09.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.1981 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Unterricht an weiterführenden Schulen in Bayern rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 07.09.2020 ergibt sich:

Der von seiner Mutter vertretene Antragsteller, ein in Bayern lebender 10-jähriger Gymnasiast, verfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht verpflichtet wird.

Der VGH München hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen. Die bis zum 18.09.2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.

Gegen den Beschluss des VGH München gibt es kein Rechtsmittel.