Medikament Zolgensma ist nicht alternativlos

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 22.06.2020 zum Aktenzeichen L 16 KR 223/20 B ER in einem Eilverfahren entschieden, dass Zolgensma, ein Medikament um die Erbkrankheit Spinale Muskelatrophie zu behandeln, wobei eine Einmaldosis knapp zwei Millionen Euro kostet, nicht alternativlos ist.

Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 14/2020 vom 06.07.2020 ergibt sich:

Schon vor seiner Marktzulassung hat Zolgensma als „teuerstes Medikament der Welt“ Aufsehen erregt. Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Mädchen im fünften Lebensmonat eine Spinale Muskelatrophie Typ 1 diagnostiziert. Unbehandelt führt die schwere Erbkrankheit häufig in den ersten zwei Lebensjahren zum Tode. Die behandelnden Ärzte begannen im November 2019 eine Therapie mit dem zugelassenen Arzneimittel Spinraza, die bislang erfolgreich verläuft. Gleichwohl verlangten die Eltern des Mädchens eine Gentherapie mit Zolgensma, die sie für medizinisch überlegen hielten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies auf die – damals – noch fehlende Zulassung von Zolgensma. Ferner sei die Therapie auch nicht angezeigt, da die bisherige Behandlung erfolgreich sei und weitere Besserung verspräche. Zugelassen wurde das Medikament im Mai 2020.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse im Ergebnis bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts können die behandelnden Ärzte Zolgensma zwar nunmehr im Rahmen ihrer Therapiefreiheit anwenden. Allerdings müsse eine solche Behandlung auch medizinisch erforderlich und ärztlich beabsichtigt sein. Die Eltern hätten jedoch keine Ärzte benannt, die Zolgensma auch einsetzen wollten. Ob dessen Wirksamkeit bei unvollständiger Studienlage tatsächlich überlegen sei, könne dabei offenbleiben. Denn die bisherige Behandlung mit Spinraza sei wirksam und künftig aussichtsreich. Der alleinige Behandlungswunsch der Eltern könne keine Grundlage für eine Zahlungspflicht der Krankenkasse sein.