Menschenketten gegen Rodung des Dannenröder Waldes auch auf A 49-Trasse

28. Oktober 2020 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschlüssen vom 28.10.2020 zu den Aktenzeichen 2 B 2598/20, 2 B 2600/20 und 2 B 2602/20 entschieden, dass Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder Waldes, des Maulbacher Waldes und im Bereich „Herrenwald“ auch auf der künftigen Trasse der A 49 ermöglicht werden müssen.

Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 42/2020 vom 28.10.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller meldete am 13.10.2020 für den Bereich des mit Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A49 Kassel-A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (A5) planfestgestellten Trassenverlaufs der A49 im Waldgebiet „Dannenröder Forst“ (Gemarkung Dannenrod) und „Beuerberg-Dicknet“ (Gemarkung Maulbach) die Durchführung von Versammlungen mit dem Titel „Abschied nehmen von Bäumen, die Leben stiften und nun dem toten Beton weichen müssen“ in der Zeit ab dem 19.10.2020, 14.00 Uhr bis zum 01.03.2021, 1.00 Uhr an. Der Antragsteller erklärte, die Anmeldung beziehe sich auf die Bereiche, die bislang weder geräumt noch gerodet worden seien. Mit Bekanntwerden des oder der jeweiligen täglichen Arbeits- und Einsatzbereiche im Wald und mit Beginn von Räumungs- und Rodungsarbeiten begäben sich die Versammlungsteilnehmenden zu den dort befindlichen Harvestern, Hebebühnen, Räumpanzern, Baumhäusern usw. und bildeten dort für die Dauer von einer Stunde im Abstand von 10 Metern um die Fahrzeuge bzw. die Baumhäuser eine symbolische Menschenkette. Währenddessen müssten die Rodungs-und Räumarbeiten unterbrochen werden. Es sollten Reden gehalten werden. Entsprechende Versammlungen meldete der Antragsteller auch für den Bereich des mit Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A49 Kassel-A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (A5) planfestgestellten Trassenverlaufs der A49 im Waldgebiet „Dannenröder Forst“ (Gemarkung Lehrbach) sowie für den Bereich des mit Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A49 Kassel-A5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (A5) planfestgestellten Trassenverlaufs der A49 im Waldgebiet „Dannenröder Forst“ (Gemarkung Niederklein) und „Herrenwald“ (Gemarkungen Stadtal-lendorf, Niederklein und Erksdorf) an. Das Regierungspräsidium Gießen untersagte die Durchführung dieser Versammlungen im Bereich der Trasse der künftigen A 49 zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von insgesamt 120 m einschließlich der bereits gerodeten Flächen und beschränkte den Versammlungszeitraum bis zum 31.10.2020.

Der VGH Kassel hat der Beschwerde des Antragstellers gegen anders lautende Entscheidungen des VG Gießen teilweise stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof gestattete in seinen Beschlüssen über die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen die Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte, Baumhäuser im Trassenbereich jeweils zu Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von einer Stunde wöchentlich während des in der Versammlungsanmeldung benannten Zeitraums hinsichtlich der dort bezeichneten Flurstücke mit der Maßgabe, dass bereits gerodete Flächen nicht und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich das in den versammlungsrechtlichen Verfügungen vom 14.10.2020 ausgesprochene Verbot, die Versammlungen auf der geplanten Trasse des Neubaus der Bundesautobahn A 49 nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m durchzuführen, voraussichtlich als rechtswidrig, soweit damit auch die von dem Antragsteller geplante Bildung von Menschenketten um Harvester, sonstige Gerätschaften sowie um Baumhäuser und das Versammeln zum Abschiednehmen von zur Rodung anstehender Bäume für die Dauer von einer Stunde wöchentlich in diesem räumlichen Bereich generell ausgeschlossen werde. Während eines Stillstands der Maschinen halte der Verwaltungsgerichtshof aus Sicherheitsgründen lediglich ein Betretensverbot für bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Abstand von 120 m für geboten.

Die mit der Bildung einer Menschenkette verbundene Blockade der Räumungs- und Rodungsarbeiten seien aber nur für die Dauer einer Stunde jeweils einmal in der Woche der dadurch in der Bauvorbereitung beeinträchtigten Vorhabenträgerin zumutbar. Während der Bildung der Menschenkette müssten die Harvester und sonstigen Gerätschaften stillstehen, auch eine Räumung der Baumhäuser sei solange nicht möglich. Der Sicherheitsabstand von 120 m zu den schon gerodeten Flächen ergebe sich aus den Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Polizisten, die wegen der rodungsbedingten Instabilität von Bäumen und Astwerk auch in dem angrenzenden Waldrand zu besorgen seien.

Ohne Erfolg blieben die Beschwerden hingegen, soweit sie sich gegen das Verbot richteten, im weiteren Verlauf des Tages die Versammlungen im räumlichen Bereich der geplanten Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von 120 m durchzuführen. Die fortschreitenden Räum- und Fällarbeiten erforderten einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen im Umkreis.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.