Miete statt Kauf: Handy-Kostenfalle von Turbado verboten

10. September 2020 -

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.05.2020 zum Aktenzeichen 15 O 107/18 dem Onlinehändler Turbado untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 10.09.2020 ergibt sich:

Verbraucherbeschwerden aus der Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wiesen auf den Missstand hin. Der vzbv hatte daraufhin gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt. Turbado hatte auf seiner Internetseite Smartphones, Tablets und Konsolen als vermeintliche Schnäppchen angeboten. Werbung und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte günstig kaufen. Tatsächlich wurden sie nur zur Miete angeboten. Der „zu zahlende Betrag“ war nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit. Diese sollte mit dem „nach aktueller Staffel“ geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dass es sich in Wahrheit um Mietverträge handelte, ging lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern.

Das sah auch das LG Berlin auch so und hat ein Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Nach Auffassung des Landgerichts sind Onlineanbieter gesetzlich verpflichtet, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren. Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als Miete erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent. Es handelt sich daher schlicht um eine Vertragsfalle.

Für das Landgericht war es unerheblich, dass die deutsche Webseite des Unternehmens von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wird. Letztere und deren Geschäftsführer seien auch für den Wettbewerbsverstoß der für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich. Der Geschäftsführer hatte sich vergeblich damit herauszureden versucht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun.

Das Urteil ist rechtskräftig.