Musterfeststellungsklagen hinsichtlich Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln für „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge

01. April 2021 -

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 31.03.2021 zu den Aktenzeichen 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20 über die Musterfeststellungsklagen, die die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland eingereicht hatte, entschieden.

Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 16/2021 vom 01.04.2021 ergibt sich:

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.

Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Ansicht des Klägers, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet hätten. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei und die Verbraucherzentrale die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen könne. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das kann zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könnte.

Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Über drei parallel gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im vergangenen Jahr entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.