Die öffentliche Auseinandersetzung zwischen Rechtsanwälten findet längst nicht mehr nur in gerichtlichen Schriftsätzen statt. Kanzleiwebseiten, Fachblogs, Newsletter und soziale Netzwerke werden zunehmend genutzt, um über Abmahnungen, Prozessstrategien und Gebührenforderungen anderer Berufsträger zu berichten. Solche Veröffentlichungen dienen regelmäßig nicht nur der rechtlichen Information, sondern zugleich der Darstellung eigener Fachkunde und damit zumindest mittelbar der Mandatsakquise.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2026 – 6 W 42/26 betrifft deshalb einen für die anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit besonders wichtigen Grenzbereich. Das Gericht musste beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt die Abmahnpraxis eines namentlich genannten Kollegen öffentlich als überhöht, fragwürdig und auf eine Maximierung des Streitwerts gerichtet bezeichnen darf. Die Entscheidung zeigt, dass auch scharf formulierte Kollegenkritik zulässig sein kann. Sie ist jedoch keineswegs als Freibrief für persönliche Angriffe, pauschale Vorwürfe oder öffentlich ausgetragene berufsrechtliche Beanstandungen zu verstehen.
Der Ausgangsfall: Kritik an einem Gegenstandswert von 9.000 Euro
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beitrag auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei. Darin wurde über die Abmahnung eines namentlich bezeichneten Rechtsanwalts wegen unverlangter E-Mail-Werbung berichtet. Der abmahnende Kollege hatte für eine oder wenige Werbe-E-Mails einen Gegenstands- beziehungsweise Streitwert von 9.000 Euro angesetzt und zusätzlich einen Schadensersatzbetrag von 400 Euro geltend gemacht.
Der Verfasser des Beitrags stellte nicht in Abrede, dass unverlangte E-Mail-Werbung grundsätzlich rechtswidrig ist und Unterlassungsansprüche auslösen kann. Er betonte ausdrücklich, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handele und der betroffene Rechtsanwalt berechtigt sei, sich gegen unerwünschte Werbung zu wehren. Anschließend setzte sich der Beitrag jedoch kritisch mit der Höhe des angesetzten Werts und der zusätzlichen Zahlungsforderung auseinander. Unter Bezugnahme auf Berliner Rechtsprechung wurde der Wert von 9.000 Euro als erheblich überhöht bezeichnet. Die Kombination aus hohem Gegenstandswert und zusätzlichem Schadensersatz könne erheblichen finanziellen Druck erzeugen und den Eindruck einer „Streitwertmaximierung“ vermitteln. Unternehmen wurden aufgefordert, sich von solchen Forderungen nicht einschüchtern zu lassen.
Der namentlich genannte Rechtsanwalt sah darin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung und Verunglimpfung. Er begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung der Äußerungen und stützte sich dabei auf § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und bewertete den Beitrag als noch zulässige, sachbezogene Kritik.
Die tragenden Erwägungen des OLG Köln
Das OLG Köln stellte zunächst darauf ab, dass der Beitrag keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthielt. Nach der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung hielt der Senat den angesetzten Wert von 9.000 Euro im konkreten Fall tatsächlich für überhöht. Dies galt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht nur ein Unterlassungsanspruch wegen unverlangter E-Mail-Werbung, sondern zusätzlich datenschutzrechtliche Ansprüche im Raum standen. Auch bei einer solchen Zusammenrechnung habe der angesetzte Wert den in der Rechtsprechung üblichen Betrag noch um 3.000 Euro überschritten.
Die beanstandeten Formulierungen ordnete das Gericht im Wesentlichen als Meinungsäußerungen ein, die auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten. Begriffe wie „fragwürdig“, „einschüchternd“ und „Streitwertmaximierung“ seien zwar zugespitzt und für den betroffenen Rechtsanwalt nachteilig. Sie seien jedoch nicht von der konkreten Abmahnung losgelöst gewesen. Der Beitrag habe nachvollziehbar offengelegt, auf welche tatsächlichen Umstände und welche rechtliche Bewertung die Kritik gestützt wurde.
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Diskussion über überhöhte Abmahnkosten und gebührensteigernde Gegenstandswerte ein wiederkehrendes Thema von öffentlichem Interesse ist. Durch die konkrete Abmahnung habe ein aktueller Anlass für die Berichterstattung bestanden. Die Kritik habe sich weiterhin auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers und damit auf seine Sozialsphäre bezogen. Der betroffene Rechtsanwalt habe sich selbst über seine Internetseite und einen Instagram-Auftritt öffentlich präsentiert und habe deshalb in erhöhtem Maße mit einer öffentlichen Auseinandersetzung über seine berufliche Tätigkeit rechnen müssen.
Auch die vollständige Namensnennung führte nach Auffassung des OLG Köln nicht zur Unzulässigkeit. Entscheidend war, dass der Rechtsanwalt nicht pauschal als unseriös dargestellt oder öffentlich an den Pranger gestellt wurde. Der Verfasser hatte vielmehr die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens dem Grunde nach anerkannt und erst anschließend die Höhe der geltend gemachten Forderungen kritisiert. Diese erkennbare Differenzierung verlieh dem Beitrag den erforderlichen Sachbezug.
Keine allgemeine Streitwertentscheidung
Der Beschluss darf nicht dahin missverstanden werden, dass das OLG Köln für unverlangte Werbe-E-Mails einen allgemeinen Gegenstandswert von 3.000 Euro verbindlich festgelegt hätte. Gegenstand des Verfahrens war nicht die förmliche Festsetzung des Streitwerts in dem zugrunde liegenden Abmahnfall. Das OLG Köln entschied vielmehr darüber, ob die öffentliche Bewertung des angesetzten Werts als überhöht eine unlautere Herabsetzung des abmahnenden Rechtsanwalts darstellte.
Der beanstandete Kanzleibeitrag hatte für den isolierten Unterlassungsanspruch wegen einer Werbe-E-Mail auf Berliner Entscheidungen verwiesen, nach denen regelmäßig ein Wert von 3.000 Euro in der Hauptsache angesetzt wird. Das OLG Köln berücksichtigte nach der veröffentlichten Zusammenfassung dagegen zusätzlich die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche und ging offenbar von einem höheren Gesamtwert aus. Die Entscheidung enthält daher keine allgemeingültige Werttabelle und erst recht keinen bundesweit verbindlichen „Deckel“ für vergleichbare Verfahren.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschluss ableiten, dass ein Schadensersatzanspruch von 400 Euro wegen unerlaubter E-Mail-Werbung in jedem Fall unbegründet wäre. Auch insoweit beurteilte das OLG Köln in erster Linie die Zulässigkeit der öffentlichen Kritik. Ob ein datenschutzrechtlicher oder sonstiger Schadensersatzanspruch im konkreten Ausgangsfall tatsächlich bestand, war nicht der unmittelbare Streitgegenstand des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsverfahrens.
Wettbewerbsrechtlicher Ausgangspunkt: § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG
§ 4 Nr. 1 UWG erfasst die Herabsetzung oder Verunglimpfung der Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten sowie der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers. § 4 Nr. 2 UWG betrifft geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder dessen Unternehmen, soweit diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Für die rechtliche Einordnung einer kritischen Kanzleiveröffentlichung ist deshalb zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf Vorgänge oder Zustände, deren Richtigkeit grundsätzlich mit Beweismitteln geklärt werden kann. Eine Meinungsäußerung ist demgegenüber durch Elemente des Dafürhaltens, der Bewertung und der rechtlichen oder moralischen Einordnung geprägt.
Rechtliche Bewertungen sind regelmäßig Meinungsäußerungen. Das gilt etwa für die Beurteilung einer Forderung als unverhältnismäßig, rechtlich zweifelhaft oder nicht durchsetzbar. Eine solche Bewertung kann allerdings einen tatsächlichen Aussagekern enthalten. Wer beispielsweise erklärt, ein Kollege verlange regelmäßig nicht entstandene Gebühren, behauptet zugleich ein konkretes tatsächliches Verhalten. Ist dieser Tatsachenkern falsch oder nicht belegbar, lässt sich die Äußerung nicht allein durch ihre Einbettung in eine rechtliche Wertung schützen.
Im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 2 UWG geht die Nichterweislichkeit einer geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung grundsätzlich zulasten des Äußernden. Für anwaltliche Veröffentlichungen bedeutet dies, dass die tatsächlichen Grundlagen einer Kritik vor der Veröffentlichung belastbar dokumentiert sein müssen. Eine anonymisierte Mandantenmitteilung oder eine nur mündlich überlieferte Darstellung reicht bei einem konkret identifizierbaren Vorwurf häufig nicht aus.
Werturteile werden demgegenüber vor allem an § 4 Nr. 1 UWG gemessen. Eine Herabsetzung liegt nicht schon bei jeder negativen Bewertung vor. Erforderlich ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung. Maßgeblich sind der objektive Aussagegehalt, der Kontext, der Anlass, die sprachliche Form, die Intensität der Beeinträchtigung und das Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise. Auch wahre Tatsachen und grundsätzlich geschützte Meinungsäußerungen können wettbewerbswidrig sein, wenn sie ohne hinreichenden Anlass in unnötig abwertender oder prangerartiger Weise zur Förderung der eigenen Wettbewerbsposition eingesetzt werden.
Kanzleibeiträge können geschäftliche Handlungen sein
Nicht jede öffentliche Äußerung eines Rechtsanwalts unterliegt automatisch dem UWG. Voraussetzung ist eine geschäftliche Handlung mit einem objektiven Zusammenhang zur Förderung eigener oder fremder Dienstleistungen. Ein rein wissenschaftlicher oder ausschließlich der allgemeinen Meinungsbildung dienender Beitrag kann außerhalb des Lauterkeitsrechts liegen.
Bei Veröffentlichungen auf einer Kanzleiwebseite liegt ein wettbewerblicher Zusammenhang jedoch häufig nahe. Ein Beitrag kann die besondere Sachkunde des Verfassers demonstrieren, potentielle Mandanten ansprechen und die eigene Kanzlei als kompetente Alternative zum kritisierten Berufsträger präsentieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann gerade die Verbesserung der eigenen Reputation und Wettbewerbsstellung durch die Kritik an einem Konkurrenten den erforderlichen geschäftlichen Zusammenhang begründen.
Für die anwaltliche Praxis ist es daher riskant, einen Kanzleiblog pauschal als redaktionelles Medium zu behandeln. Ein Informationsbeitrag mit Kontaktaufforderung, Leistungsbeschreibung oder erkennbarer Mandantenansprache kann zugleich Werbung sein. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bleibt auch dann anwendbar, wird aber innerhalb des lauterkeitsrechtlichen Prüfungsprogramms gegen den Schutz des geschäftlichen Rufs und der Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kollegen abgewogen.
Weshalb der Vorwurf der „Streitwertmaximierung“ noch zulässig war
Besonders bedeutsam ist die Einordnung des Begriffs „Streitwertmaximierung“. Isoliert betrachtet kann dieser Begriff den Eindruck erwecken, der betroffene Rechtsanwalt habe den Wert bewusst und aus sachfremden Gebühreninteressen erhöht. Damit berührt die Formulierung nicht nur die juristische Richtigkeit einer Abmahnung, sondern potentiell auch die berufliche Integrität des Kollegen.
Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Gesamtzusammenhang wurde jedoch kein sicher feststehendes inneres Motiv behauptet. Der Verfasser sprach von einem sich aufdrängenden Eindruck und legte zugleich offen, aus welchen Umständen er diesen Eindruck ableitete. Er stellte den angesetzten Wert den von ihm herangezogenen Entscheidungen gegenüber, erläuterte die daraus resultierende Gebührensteigerung und beschrieb den zusätzlichen Zahlungsdruck. Der Leser konnte daher zwischen den unstreitigen Ausgangstatsachen und der wertenden Schlussfolgerung des Autors unterscheiden.
Daraus folgt allerdings nicht, dass relativierende Formulierungen wie „aus unserer Sicht“, „offenbar“ oder „es entsteht der Eindruck“ stets vor Unterlassungsansprüchen schützen. Sprachliche Vorbehalte sind keine haftungsrechtlichen Zauberformeln. Enthält eine Äußerung bei verständiger Würdigung den tatsächlichen Vorwurf, ein Rechtsanwalt betreibe systematisch missbräuchliche Verfahren oder fordere bewusst nicht geschuldete Beträge, muss auch dieser tatsächliche Aussagekern belegt werden können.
Der sichere Weg besteht darin, die überprüfbaren Ausgangstatsachen vollständig darzustellen und die eigene Schlussfolgerung erkennbar als rechtliche oder berufspraktische Bewertung zu kennzeichnen. Je schwerer der damit verbundene Vorwurf wiegt, desto tragfähiger muss die Tatsachengrundlage sein.
Die Anerkennung der berechtigten Gegenposition war entscheidend
Das OLG Köln maß der ausgewogenen Darstellung erkennbar erhebliches Gewicht bei. Der Verfasser hatte die zugrunde liegende unerlaubte E-Mail-Werbung nicht verharmlost. Er stellte ausdrücklich klar, dass ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bestehen könne und dass sich der Empfänger gegen unverlangte Werbung wehren dürfe. Erst danach wandte er sich gegen die Höhe des Gegenstandswerts und die zusätzlichen Zahlungsforderungen.
Diese redaktionelle Struktur ist für anwaltliche Veröffentlichungen von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer die vertretbaren Argumente der Gegenseite vollständig verschweigt und einen komplexen Streit auf einen moralischen Vorwurf reduziert, erhöht das Risiko einer unzulässigen Herabsetzung. Wer dagegen den rechtlich berechtigten Kern anerkennt und die Kritik auf den tatsächlich umstrittenen Punkt beschränkt, dokumentiert Sachorientierung.
Ein Beitrag muss nicht neutral im journalistischen Sinne sein. Ein Rechtsanwalt darf Position beziehen und darf seine Auffassung auch deutlich formulieren. Die Darstellung sollte aber erkennen lassen, dass es um eine fachliche Auseinandersetzung und nicht um die persönliche Diskreditierung eines Mitbewerbers geht.
Die Namensnennung bedarf einer eigenständigen Abwägung
Die Veröffentlichung des vollständigen Namens verstärkt die Beeinträchtigung erheblich. Durch die dauerhafte Auffindbarkeit in Suchmaschinen kann ein einzelner Beitrag langfristig das digitale Berufsbild eines Rechtsanwalts prägen. Die Zulässigkeit der inhaltlichen Kritik beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob der betroffene Berufsträger auch identifiziert werden darf.
Das OLG Köln hielt die Namensnennung im konkreten Fall gleichwohl für zulässig. Die Kritik bezog sich auf eine aktuelle anwaltliche Abmahnung und damit auf ein Verhalten in der beruflichen Sozialsphäre. Hinzu kam die eigene öffentliche Präsentation des betroffenen Rechtsanwalts über eine Kanzleiwebseite und Instagram. Nach Auffassung des Senats musste er deshalb damit rechnen, dass sein berufliches Vorgehen öffentlich diskutiert würde. Entscheidend war außerdem, dass der Beitrag nicht auf eine pauschale Bloßstellung angelegt war und die Abmahnpraxis nicht losgelöst von einem konkreten Vorgang angegriffen wurde.
Die Entscheidung begründet jedoch keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Rechtsanwälte bei jeder Kritik an ihrer Berufsausübung namentlich genannt werden dürfen. Auch die Sozialsphäre ist grundrechtlich geschützt. Eine Namensnennung muss einen nachvollziehbaren Informationswert besitzen und darf nicht außer Verhältnis zum Anlass stehen.
Vor einer Veröffentlichung sollte deshalb geprüft werden, ob die Identität des Kollegen für das Verständnis oder den Warnzweck des Beitrags tatsächlich von Bedeutung ist. Geht es lediglich um eine abstrakte Rechtsfrage, lässt sich diese regelmäßig auch anonymisiert erörtern. Soll dagegen vor einer konkreten, nachweisbar wiederkehrenden Vorgehensweise gewarnt werden, kann die Identifizierung ein höheres Informationsinteresse besitzen. Die Gründe hierfür sollten sich aus dem Beitrag selbst ergeben.
Besondere Vorsicht ist bei Überschriften, Internetadressen, Vorschaubildern und Social-Media-Teasern geboten. Diese Elemente können losgelöst vom vollständigen Beitrag wahrgenommen und eigenständig verbreitet werden. Eine differenzierte Darstellung im Fließtext heilt nicht zwingend eine plakative Überschrift, die bereits für sich genommen den Eindruck eines unredlichen oder rechtswidrigen Verhaltens vermittelt.
Die Schwelle zur Schmähkritik ist nicht der einzige Prüfungsmaßstab
Das OLG Köln verneinte eine Schmähkritik. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass jede Äußerung unterhalb dieser Schwelle automatisch zulässig wäre. Schmähkritik liegt nur in engen Ausnahmefällen vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht. Auch scharfe, polemische und übersteigerte Kritik kann noch einen hinreichenden Sachbezug aufweisen.
Fehlt es an Schmähkritik, ist gleichwohl eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Aufseiten des Äußernden stehen die Meinungsfreiheit, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und gegebenenfalls die Wahrnehmung eigener oder mandantschaftlicher Interessen. Aufseiten des Betroffenen sind sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sein sozialer Geltungsanspruch, seine Berufsausübungsfreiheit und sein geschäftlicher Ruf zu berücksichtigen.
Im Wettbewerbsverhältnis fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Kritik zur Verbesserung der eigenen Marktposition eingesetzt werden kann. Wahre Tatsachen und sachbezogene Werturteile werden deshalb im Lauterkeitsrecht teilweise strenger bewertet als in einer rein privaten Auseinandersetzung. Die öffentliche Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des sachlich Gebotenen halten.
Berufsrechtliche Zulässigkeit ist gesondert zu prüfen
Der Beschluss des OLG Köln betrifft in erster Linie das Lauterkeitsrecht. Daraus folgt keine umfassende berufsrechtliche Freistellung. Rechtsanwälte müssen bei öffentlichen Äußerungen zusätzlich das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO beachten. Danach darf sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Als besonders unsachlich nennt das Gesetz die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Bei einem Beitrag auf einer Kanzleiwebseite ist außerdem § 6 Abs. 1 BORA zu berücksichtigen. Danach dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht unsachlich, unlauter oder irreführend werben. Dass eine Äußerung die wettbewerbsrechtliche Abwägung nach § 4 UWG besteht, spricht zwar regelmäßig auch gegen eine evidente Unsachlichkeit. Die berufsrechtliche Prüfung bleibt aber eigenständig.
Besondere Bedeutung besitzt § 25 BORA. Wollen Rechtsanwälte einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen Berufspflichten verstoße, darf dies grundsätzlich nur vertraulich geschehen. Eine öffentliche Reaktion ist nur zulässig, wenn Interessen der Mandantschaft oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern.
Nicht jede Kritik an einer anwaltlichen Rechtsauffassung oder Gebührenforderung ist allerdings zugleich der Vorwurf eines Berufsrechtsverstoßes. Die Aussage, ein Gegenstandswert sei überhöht oder eine Forderung rechtlich nicht durchsetzbar, kann eine rein fachliche Bewertung darstellen. Anders liegt es, wenn ausdrücklich behauptet wird, der Kollege verstoße gegen anwaltliche Berufspflichten, rechne bewusst pflichtwidrig ab oder betreibe systematisch missbräuchliche Verfahren. In solchen Fällen muss vor einer öffentlichen Äußerung geprüft werden, ob § 25 BORA die vertrauliche Kommunikation verlangt und ob die dort geregelte Ausnahme tatsächlich eingreift.
Ein bloßes allgemeines Interesse an einer aufmerksamkeitsstarken Veröffentlichung dürfte nicht ohne Weiteres genügen, um die Vertraulichkeitsregel zu überwinden. Soll eine öffentliche Reaktion mit Interessen eines Mandanten begründet werden, muss nachvollziehbar sein, weshalb eine vertrauliche Beanstandung, eine gerichtliche Verteidigung oder die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht ausreicht.
Verschwiegenheit und Mandatsbezug dürfen nicht übersehen werden
Beruht der Kanzleibeitrag auf einer Abmahnung, die der veröffentlichende Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats erhalten hat, ist zusätzlich die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Diese erfasst grundsätzlich alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Die Veröffentlichung eines gegnerischen Schreibens oder einzelner Falldetails kann deshalb auch dann problematisch sein, wenn der eigene Mandant nicht ausdrücklich genannt wird.
Vor der Veröffentlichung ist zu klären, welche Angaben Rückschlüsse auf den Mandanten, den Geschäftsvorgang oder sonstige vertrauliche Umstände zulassen. Eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheit sollte dokumentiert werden. Werden Dokumente wiedergegeben, müssen nicht nur Namen, sondern gegebenenfalls auch Aktenzeichen, E-Mail-Adressen, Datumsangaben, Geschäftsgegenstände und individuelle Formulierungen entfernt werden, anhand derer der Fall rekonstruiert werden könnte.
Der Beschluss des OLG Köln besagt nichts darüber, ob die Veröffentlichung des zugrunde liegenden Abmahnschreibens berufsrechtlich oder unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheit zulässig war. Das Gericht entschied über die angegriffenen wettbewerbsrechtlichen Äußerungen. Andere rechtliche Grenzen einer Veröffentlichung bleiben hiervon unberührt.
Konsequenzen für Kanzleiblogs und Social-Media-Beiträge
Für die anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit folgt aus der Entscheidung, dass belastbare Recherche und sprachliche Präzision wichtiger sind als eine möglichst zurückhaltende Wortwahl. Eine deutliche Bewertung ist möglich, wenn die tatsächlichen Grundlagen zutreffen, im Beitrag transparent dargestellt werden und die Kritik auf den konkreten beruflichen Vorgang bezogen bleibt.
Vor der Veröffentlichung sollte das maßgebliche Schreiben vollständig gesichert werden. Ebenso sollten die herangezogenen Gerichtsentscheidungen, Wertfestsetzungen und sonstigen Quellen dokumentiert werden. Die tatsächliche Darstellung muss erkennen lassen, ob es um einen einzelnen Vorgang oder eine wiederkehrende Praxis geht. Aus einer einzigen Abmahnung darf nicht ohne weitere Tatsachengrundlage auf ein systematisches Geschäftsmodell geschlossen werden.
Tatsachen, rechtliche Bewertungen und Vermutungen sollten sprachlich auseinandergehalten werden. Eine Forderung kann als rechtlich zweifelhaft oder nach der ausgewerteten Rechtsprechung überhöht bezeichnet werden. Der weitergehende Vorwurf, ein Kollege habe bewusst aus unlauteren Gebühreninteressen gehandelt, betrifft dagegen dessen innere Motivation und bedarf einer wesentlich stärkeren Tatsachengrundlage.
Die Gegenposition sollte in ihren tragenden Punkten dargestellt werden. Das bedeutet nicht, dass der Beitrag ausgewogen im Sinne einer neutralen wissenschaftlichen Abhandlung sein muss. Er sollte aber erkennen lassen, welche Ansprüche dem Grunde nach bestehen können und an welcher Stelle die eigentliche Kritik ansetzt. Gerade diese Differenzierung war im Kölner Verfahren ein wesentlicher Grund dafür, dass keine pauschale Herabwürdigung angenommen wurde.
Auch die Reichweite der Veröffentlichung muss in die Abwägung einbezogen werden. Ein fachlich formulierter Beitrag in einem spezialisierten Kanzleiblog wirkt anders als ein verkürzter Social-Media-Post, der den vollständigen Namen des Kollegen mit Schlagworten wie Missbrauch, Abzocke oder Einschüchterung verbindet. Wird der Beitrag über mehrere Plattformen verbreitet, ist jede konkrete Veröffentlichungsform auf ihren eigenständigen Aussagegehalt zu überprüfen.
Bei schwerwiegenden Vorwürfen kann es sinnvoll sein, dem betroffenen Kollegen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine solche Anhörung ersetzt weder den Wahrheitsnachweis noch die rechtliche Prüfung. Sie kann aber dazu beitragen, den Sachverhalt zu vervollständigen, erkennbare Fehler zu vermeiden und die sachorientierte Vorgehensweise zu dokumentieren.
Prozessuale Hinweise für Äußerungsverfahren zwischen Rechtsanwälten
Wird ein Kanzleibeitrag angegriffen, sollte jede beanstandete Passage gesondert ausgelegt werden. Entscheidend ist nicht, welche Bedeutung der Antragsteller subjektiv in eine Formulierung hineinliest, sondern wie der durchschnittlich informierte und verständige Adressat die Äußerung im konkreten Kontext versteht. Der vollständige Beitrag, die Überschrift, Zwischenüberschriften, Verlinkungen, Bilder und begleitende Social-Media-Texte können dabei unterschiedliche Aussagegehalte besitzen.
Aufseiten des Äußernden sollte die Verteidigung nicht auf den pauschalen Einwand beschränkt werden, die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Darlegung der tatsächlichen Grundlagen, des Informationsinteresses, des aktuellen Anlasses und der sachlichen Einbettung. Die bewusste Anerkennung berechtigter Interessen des kritisierten Kollegen kann für die Abwägung ebenso bedeutsam sein wie der Nachweis, dass sich der Beitrag ausschließlich auf dessen berufliche Sozialsphäre bezieht.
Der betroffene Rechtsanwalt sollte seinerseits präzise herausarbeiten, welche überprüfbaren Tatsachen ausdrücklich oder verdeckt behauptet werden. Besonders angreifbar können vermeintliche Werturteile sein, die dem Leser tatsächlich den Eindruck einer erwiesenen rechtswidrigen, missbräuchlichen oder unredlichen Vorgehensweise vermitteln. Ebenso kann die Namensnennung eigenständig angegriffen werden, wenn die Identität für die rechtliche Information keinen erkennbaren Mehrwert besitzt oder der Beitrag aufgrund seiner Gestaltung eine unverhältnismäßige Prangerwirkung entfaltet.
Unterlassungsanträge müssen den konkreten Aussagegehalt hinreichend genau erfassen. Ein Antrag, der einzelne Formulierungen aus ihrem Kontext löst oder auch zulässige Deutungsvarianten verbieten würde, kann zu weit gefasst sein. Im einstweiligen Rechtsschutz kommt deshalb der vollständigen Sicherung der beanstandeten Internetseite einschließlich Datum, URL, Überschrift und Verbreitungskontext besondere Bedeutung zu.
Der Beschluss des OLG Köln stärkt die Möglichkeit von Rechtsanwälten, berufliche Praktiken anderer Berufsträger öffentlich und auch unter Namensnennung kritisch zu analysieren. Geschützt wird jedoch nicht die persönliche Herabsetzung, sondern die tatsachengestützte, anlassbezogene und für die Adressaten nützliche Auseinandersetzung.
Ausschlaggebend war, dass der veröffentlichende Rechtsanwalt den rechtmäßigen Ausgangspunkt der Abmahnung anerkannte, die tatsächlichen Forderungen konkret benannte, seine rechtliche Bewertung nachvollziehbar begründete und den kritisierten Kollegen nicht auf den Vorwurf einer unredlichen Gebührenstrategie reduzierte. Die Namensnennung blieb zulässig, weil sich die Kritik auf einen aktuellen Vorgang in der beruflichen Sozialsphäre bezog und keine pauschale Prangerwirkung entstand.
Für die anwaltliche Praxis lautet der zentrale Rechtstipp daher: Kollegenkritik darf deutlich sein, muss aber vom belegbaren Sachverhalt aus entwickelt werden. Je schärfer die Bewertung, je schwerer der damit verbundene Integritätsvorwurf und je prominenter die Namensnennung, desto sorgfältiger müssen Tatsachengrundlage, Anlass, Kontext und Informationsinteresse dokumentiert werden. Zusätzlich zum Lauterkeits- und Äußerungsrecht sind das anwaltliche Sachlichkeitsgebot, § 25 BORA und die Verschwiegenheitspflicht eigenständig zu prüfen.