Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

19. November 2021 -

Die für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Aus dem Newsletter des BMAS vom 18.11.2021 ergibt sich:

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1

(Alleinstehende oder Alleinerziehende)

204 € 163 € 367 €
Bedarfsstufe 2

(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)

183 € 147 € 330 €
Bedarfsstufe 3

(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)

163 € 131 € 294 €
Bedarfsstufe 4

(Jugendliche zwischen 14 und 17)

215 € 111 € 326 €
Bedarfsstufe 5

(Kinder zwischen 6 und 13)

174 € 109 € 283 €
Bedarfsstufe 6

(Kinder bis 5)

144 € 105 € 249 €

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG