Nisthilfe für Störche muss unbrauchbar gemacht werden

21. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 18.02.2022 zum Aktenzeichen 9 L 97/22 einen Eilantrag gegen die behördliche Anordnung zur Unbrauchbarmachung einer künstlichen Nisthilfe für Störche abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 21.02.2022 ergibt sich:

Die Nisthilfe befindet sich auf einem Grundstück in Bünde. In etwa 200 m Entfernung stehen auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück zwei Windenergieanlagen, die bereits im Jahr 2002 genehmigt und in Betrieb genommen wurden. Sie stellen ein Verletzungs- und Tötungsrisiko für die Tiere dar.

Der Antragsteller wendet gegen die Anordnung des Kreises Herford zur Unbrauchbarmachung u.a. ein, dass seine langjährigen Bemühungen zur Ansiedlung von Störchen durch die „Beseitigung des Brutplatzes“ verloren gingen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner die Anordnung zur Unbrauchbarmachung habe erlassen dürfen, da der Standort in der Nähe zu zwei Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für die dort nistenden Störche bedeute. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Unbrauchbarmachung aufgegeben habe, statt gegen den Betreiber der Windenergieanlagen einzuschreiten. Für die zutreffende Auswahl spreche u.a., dass die Windenergieanlagen seit Jahren genehmigt seien, während für die Nisthilfe, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befindet, keine Genehmigung vorliege. Der Unbrauchbarmachung stehe zudem nicht entgegen, dass auf der Nisthilfe vor kurzem Störche gesichtet worden seien. Da die Brutsaison noch nicht begonnen habe, führe sie nicht zu Schäden an den Eiern oder zum Tod von Jungvögeln. Letztlich überwögen die bedeutenden Belange des Schutzes der Störche aufgrund des festgestellten Tötungsrisikos die Interessen des Antragstellers am Erhalt der Nisthilfe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.