Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim erfolglos

09. März 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 8 C 10349/20.OVG entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Mainz zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „Südhang und Südplateau Ebersheim“ wirksam ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 10/2021 vom 08.03.2021 ergibt sich:

Das im Süden von Mainz-Ebersheim gelegene, etwa 132 ha große Schutzgebiet zeichnet sich durch eine in den Hang eingebettete Weinbau- und Ackerlandschaft mit darin befindlichen Hecken- und Feldgehölzstrukturen, Lösswänden, Lössböschungen und Hohlwegen sowie brachgefallenen Obstwiesen aus. Die Verordnung sieht eine Vielzahl von Verboten vor; untersagt sind etwa die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, das Anlegen von Material- oder Abfalllagerplätzen oder die Veränderung der Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen. In einer weiteren Regelung werden bestimmte Tätigkeiten von einzelnen Verbotstatbeständen freigestellt. Dies betrifft vor allem die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und weinbauliche Bodennutzung. Im Übrigen können Befreiungen gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Antragsteller ist Winzer und Eigentümer sowie Bewirtschafter verschiedener Weinberge im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes.

Seinen gegen die Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets gestellten Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es aus:

Die Verordnung genüge sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere erweise sich das Gebiet als schutzwürdig im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes, wovon sich das Gericht anlässlich der Ortsbesichtigung überzeugt habe. Beim „Südhang und Südplateau Ebersheim“ handele es sich um eine vielfältige, durch Biotope und andere Landschaftsbestandteile gegliederte und im Wesentlichen durch den Weinbau geprägte Landschaft, die ihren besonderen Reiz durch das hängige und wellenförmige Geländeprofil erfahre. Dass es sich bei dem Gebiet insgesamt um eine durch ihre besondere Eigenart und Schönheit hervorgehobene Landschaft handele, sei letztlich auch von dem Antragsteller anerkannt worden. Wegen des feststellbaren Interesses an baulichen und anderen, das Landschaftsbild verändernden Maßnahmen sei auch ein Schutzbedürfnis zu bejahen. Schließlich erwiesen sich die strikten Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung als verhältnismäßig. Dies gelte auch für die gewählte Regelungssystematik mit strikten Verboten und Freistellungen für einzelne Aktivitäten. So sei etwa die landwirtschaftliche und weinbauliche Bodennutzung – auf die Einwendungen des Bauern- und Winzerverbands hin – vom Verbot des Einsatzes chemischer Pflanzen- und Tierbekämpfungs¬mittel freigestellt worden, soweit dies der guten fachlichen Praxis entspreche.Die Bejahung einer insgesamt verhältnismäßigen Regelung beruhe auf einer sachgerechten Interpretation der einzelnen Verbotstatbestände sowie der hierzu ergangenen Freistellungsregelungen. Dies gelte für die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendigen Geländeveränderungen ebenso wie für die vorübergehende Lagerung von Gegenständen oder das temporäre Aufstellen von Zäunen. Hierdurch werde den berechtigten Interessen der in dem Gebiet wirtschaftenden Winzer hinreichend Rechnung getragen. Dem heute noch nicht absehbaren Änderungsbedarf für die Landwirtschaft könne im Wege der Befreiung oder durch Anpassung der Verordnung Rechnung getragen werden.