Notaranwärter hat keinen Bewerbungsanspruch bei Abbruch des Besetzungsverfahrens

07. Juli 2019 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.04.2019 zum Aktenzeichen NotZ(Brfg) 9/18 entschieden, dass der Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens endet.

Der Notariatsanwärterbewerber wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Bundeslandes, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Er begehrt die Ernennung auf eine Stelle im notariellen Anwärterdienst des beklagten Bundeslandes.

Der im Jahr 1980 geborene Notariatsanwärterbewerber bestand im Oktober 2011 das Zweite juristische Staatsexamen mit der Note Ausreichend (6,02 Punkte) und arbeitet seit Juli 2014 als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg.

Das Ministerium für Justiz und Europa des beklagten Bundeslandes schrieb am 11. September 2017 elf Stellen für den notariellen Anwärterdienst aus. Der Notariatsanwärterbewerber bewarb sich auf eine dieser Stellen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das Ministerium dem Notariatsanwärterbewerber mit, dass zum 1. Januar 2018 acht Bewerber und zum 1. April 2018 eine Bewerberin eingestellt würden und hinsichtlich der zwei verbleibenden Stellen das Verfahren abgebrochen werde. Der zu dieser Entscheidung erstellte Auswahlvermerk führt unter anderem aus, dass der Notariatsanwärterbewerber zwar über berufliche Erfahrungen mit notariellem Bezug verfüge, aufgrund der in der Zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen jedoch nicht uneingeschränkt geeignet erscheine.

Mit seiner Klage begehrt der Notariatsanwärterbewerber, das beklagte Land zu verurteilen, das Bewerbungsverfahren fortzuführen und ihn auf eine der beiden Stellen im notariellen Anwärterdienst zu ernennen, hilfsweise, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Auswahlverfahren sei aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Das beklagte Land habe ausweislich des Auswahlvermerks Bedenken an der Eignung des Notariatsanwärterbewerbers und dreier weiterer Bewerber für das Amt gehabt. Es habe in seinem weiten organisatorischen Ermessen gelegen, das Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen. Soweit der Notariatsanwärterbewerber meine, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt, weil allein auf seine Examensnote abgestellt worden sei, treffe das nicht zu. Seine beruflichen Erfahrungen mit notariellem Bezug seien im Auswahlvermerk gewürdigt worden. Darauf komme es aber auch nicht an, weil für eine Verletzung des dem Beklagten Bundeslandes zustehenden Ermessens nichts ersichtlich sei. Es seien insbesondere keine Tatsachen ersichtlich, wonach der Abbruch erfolgt sei, um den Notariatsanwärterbewerber aus sachfremden Erwägungen als unerwünschten Kandidaten von der weiteren Auswahl auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts geteilt und die Zulassung der Berufung zurückgewiesen.