Nutzungswechselgebühr als nicht umlagefähige Verwaltungskosten

29. April 2020 -

Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 12.09.2019 zum Aktenzeichen 6 C 1738/19 entschieden, dass die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 29.04.2020 ergibt sich:

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Der Vermieter wollte der Mieterin die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung auferlegen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Die Mieterin weigerte sich jedoch, dem Begehren des Vermieters nachzukommen. Daraufhin erhob dieser Klage.

Das AG Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr nicht besteht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die entsprechende Regelung im Mietvertrag unwirksam. Eine formularvertragliche Auferlegung der Kosten für die Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht dem Mieter auferlegt werden, da es sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten handele. Verwaltungskosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig.