OVG-Präsidentenstelle darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 29.02.2024 zu den Aktenzeichen 1 B 1082/23 1 B 1158/23 entschieden, dass die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden darf. Die Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf hatten im September bzw. Oktober 2023 die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vorläufig gestoppt.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 01.03.2024 ergibt sich:

Neben der ausgewählten Bewerberin, einer Ministerialdirigentin im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW), hatten sich u. a. ein Richter am Bundesverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 6 BBesO) und ein Ministerialdirigent des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW) beworben. Auf deren jeweiligen Eilantrag hatten das Verwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Land jeweils vorläufig untersagt, die Stelle mit der ausgewählten Bewerberin – der Beigeladenen in beiden Verfahren – zu besetzen. Die dagegen eingelegten Beschwerden des Landes hatten nun Erfolg.

Zur Begründung seiner Beschlüsse hat der 1. Senat unter anderem ausgeführt: Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den aus dem Grundgesetz folgenden, sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers nicht. Insbesondere bestehen für die Annahme (nur) des Verwaltungsgerichts Münster, der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach habe das Auswahlverfahren manipulativ gestaltet, keine belastbaren Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass der Minister während des Auswahlverfahrens jeweils Gespräche mit den Antragstellern geführt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Manipulation des Bewerbungsverfahrens oder einer Voreingenommenheit des Ministers zu begründen. Derartige informelle Gespräche sind, wie der Senat bereits zu einem vom Amtsvorgänger des Ministers zu verantwortenden Auswahlverfahren ausgeführt hat, nicht unüblich und belegen auch bei Äußerung einer Voreinschätzung keine Vorfestlegung. Auch sind die „Überbeurteilungen“, die für die Beigeladene und den Richter am Bundesverwaltungsgericht (Antragsteller des Verfahrens 1 B 1082/23) angefertigt wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf der Minister diesen Beteiligten keine dienstliche Beurteilung in der Form einer Überbeurteilung erteilen. Die Erwägungen in den erstellten „Überbeurteilungen“ sind aber der Sache nach zulässig, weil der Minister sie in dem sogenannten Auswahlvermerk, mit dem das Auswahlverfahren abschließt, hätte anstellen dürfen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.