Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 1698/21 entschieden, dass hinsichtlich der Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, es notwendig ist, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen gegeben ist, […]