Pflicht des Arbeitgebers zur Verfügungstellung von Informations- und Kommunikationsmittel für Sitzungen des Betriebsrats

14. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.04.2021 zum Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21 entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG unter anderem für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat.

Im Rahmen der Covid 19-Pandemie kann die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats sowie die Beschlussfassung gemäß § 129 Abs. 1 BetrVG mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Der Betriebsrat kann in hierbei verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden.