Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 21.05.2025 zum Aktenzeichen 6 B 1231/24 entschieden, dass die Einstellung von rechts­extremistischen, rassistischen, menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhal­ten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, rechtfertigen kann. Damit hat es den vorange­gangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.05.2025 ergibt sich:

Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfah­rens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde fest­gestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextre­mistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vor­genannten bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragstel­ler habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung ge­richteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dage­gen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die An­nahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probe­beamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bis­lang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die un­abhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur ‑ wie vom Antragsteller vorgebracht – als ge­schmacklose „Witze“ anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfassungs­rechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Ge­walt- und Willkürherrschaft. Sollte der Antragsteller die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und – worauf dieser sich berufen hat – keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbst­kontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.