Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 06.03.2025 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt:
Die Bewertung des Polizeipräsidiums, dem Kläger fehle es an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst, bleibt im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der gesicherten Erkenntnislage fest, dass sich der Kläger frauenfeindlich verhalten hat. Zudem ist die durch den Kläger gezeigte ausländerfeindliche Haltung ebenfalls ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenverachtend noch fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren Leumundszeugen aufbot, half ihm mit Blick auf die übereinstimmenden Berichte seines dienstlichen Umfeldes nicht weiter.
Der Kläger kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.