Polizist mit Tätowierung kann ungeeignet sein

17. Mai 2019 -

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat am entschieden, dass das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen darf, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen.

Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 14/2019 v. 14.05.2019 ergibt sich:

Der Antragsteller trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat das Land Berlin wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.