Pornodreh gegen Entgelt erfordert Erlaubnis gemäß Prostituiertenschutzgesetz

26. Januar 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.01.2020 zum Aktenzeichen 3 K 1782/18 entschieden, dass die Stadt Aachen eine Veranstaltung, bei der Pornofilme gedreht werden und die Darsteller ein Entgelt für die Teilnahme zahlen sollen, wegen fehlender Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu Recht untersagt hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 21.01.2020 ergibt sich:

Der Kläger produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet. Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen „Produktionskostenbeitrag“ in Höhe von 60 Euro leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung – ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine – im Regelfall erlaubnisfreie – Filmproduktion.

Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die Darsteller ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit „Jasmin Babe“ vornehmen zu können. Der Produktionskostenbeitrag sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von Hardcore-Darstellerinnen eine Tagesgage von bis zu 1.000 Euro für Newcomerinnen ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.