Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in Parteispendenverfahren rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgericht in München hat am 20.08.2020 zum Aktenzeichen 7 ZB 19.1999 entschieden, dass die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in einem Parteispendenverfahren rechtswidrig war, da die Presse zu früh über eine Anklageerhebung informiert worden ist. Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 24.08.2020 ergibt sich: Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte, nachdem sie am Morgen des 27.07.2017 gegen den Kläger Anklage u.a. wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben hatte, mittags eine Pressemitteilung veröffentlicht und zur Durchführung einer mündlichen Presseinformation am selben Tag geladen. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und diesen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das VG Regensburg hatte festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft hierzu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Der VGH München hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die beanstandete Pressearbeit rechtswidrig gewesen ist. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbeschuldigten zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ermittle die Staatsanwaltschaft wegen weitgehend desselben Sachverhalts immer noch gegen den Kläger. Im Fall einer Anklage sei erneut von einem erheblichen medialen Interesse auszugehen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pressearbeit in Bezug auf den Kläger auch künftig nicht anders gestalten werde. Mit der beanstandeten Pressearbeit habe sie gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet.