Private Geburtstagsparty mit 70 Gästen darf nicht stattfinden

17. August 2020 -

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 14.08.2020 zum Aktenzeichen 5 L 684/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine private Party zum 26. Geburtstag mit 70 Gästen nicht stattfinden darf, da ein 26. Geburtstag keinen herausragenden Anlass darstelle.

Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 14.08.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller hatte im Vorfeld der Feier seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutz-Verordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag.

Das VG Münster hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Antragsteller geplante Feier mit ca. 70 Gästen in der von ihm vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutz-Verordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig. Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stelle auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gälten. Soweit der Klammerzusatz das Ereignis „Geburtstag“ ausdrücklich erwähne, ziele dies illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, z.B. bei runden Geburtstagen. Der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemein üblichem Verständnis kein „runder“. Im Übrigen dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.