Prozessdienstleister darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 07.02.2020 zum Aktenzeichen 37 O 18934/17 entschieden, dass ein Rechtsdienstleister, der sich die Ansprüche von über 3.000 Spediteuren, die zu hohe Preise für ihre Lkw monierten, hat abtreten lassen, mit seinem Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und daher nicht aktivlegitimiert ist, die Forderungen gebündelt einzuklagen.

Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 2/2020 vom 07.02.2020 ergibt sich:

Die Klägerin, das auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen Financialrights Claims, hatte von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von mindestens 603.125.156 Euro zzgl. Zinsen aufgrund von ihr behaupteter kartellbedingt überhöhter Preise für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere (über 16 Tonnen) Lkw verlangt, die nach dem Klägervortrag über 3.000 Kunden der Klägerin in einer Vielzahl europäischer Länder jedenfalls zwischen 17.01.1997 und 31.12.2016 erworben haben sollen. Die Beklagten sind große europäische Lkw- Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig. Wie der BGH Ende November 2019 in seiner Entscheidung zu www.wenigermiete.de bzw. lexfox hervorgehoben habe, sei eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Das RDG diene dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet seien. Sie seien daher kein Inkasso im Sinne des RDG. Die Klägerin überschreite damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies sei aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung zu folgern. So sei etwa das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin folge, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet seien. So meldeten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage an.

Zum anderen verstoße die Rechtsdienstleistung der Klägerin deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet werde. Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergebe sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin habe eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u.a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet habe. Durch die Bündelung der Ansprüche partizipierten die einzelnen Kunden – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen – am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden sei. Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen könne sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssten, auswirken: Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolge nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten seien, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben.

Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergeben sich auch aus der Prozessfinanzierung. Die Klägerin habe mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin sei etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere beträgt grundsätzlich 33% zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhalte. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt sei, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle bestehe jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten müsse, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin treten. Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handele, das unter Beobachtung von Analysten und Presse stehe, könnten hier andere Kriterien maßgeblich sein, als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folge die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderlaufe. Das Landgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründet. Dies hindere in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht.

Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führe zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.