Rauchen im Dienstwagen kann teuer werden – Arbeitnehmer haftet für Reinigungskosten

13. Juli 2025 -

Ein verrauchter und verschmutzter Firmenwagen kommt Arbeitgeber teuer – aber der Arbeitnehmer muss zahlen. In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 14. Januar 2025 (Az. 7 SLa 175/24) wurde klargestellt, dass Arbeitnehmer vollen Schadenersatz leisten müssen, wenn sie einen überlassenen Dienstwagen stark verschmutzt und mit Rauchspuren zurückgeben. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Firmen-Pkw nach längerem Gebrauch mit intensivem Zigarettengeruch, fleckigen Polstern und sogar Brandlöchern an den Arbeitgeber zurückgegeben. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin rund 900 € für Innenreinigung und Ozonbehandlungzu Recht, wie das Gericht entschied. Wir beleuchten den Fall, die rechtlichen Erwägungen und die praktischen Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Sachverhalt: Verschmutzter Dienstwagen nach Rückgabe

Der beklagte Arbeitnehmer, ein langjähriger Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt, durfte ab 2021 einen firmeneigenen Dienstwagen für den Arbeitsweg (ca. 16 km einfach) nutzen. Eine ausdrückliche schriftliche Nutzungsvereinbarung gab es nicht. Der Mitarbeiter nutzte den Wagen auch privat und rauchte regelmäßig darin. Im Januar 2023 – der Arbeitnehmer war inzwischen arbeitsunfähig erkrankt – gab er den Wagen an die Firma zurück.

Kurz darauf ließ der Arbeitgeber den Zustand des Fahrzeugs von einem Sachverständigen begutachten. Das Ergebnis: Der Innenraum war stark verschmutzt, Sitze und Armauflagen voller Flecken, überall Zigarettenasche, mehrere Brandlöcher in Sitzbezug, Teppich und Verkleidung, und ein intensiver Rauchgeruch erfüllte das Auto. Die Reinigung und Geruchsneutralisation mittels Ozongerät wurde vom Gutachter mit knapp 1.000 € netto veranschlagt. Fiktive Reparaturkosten für die Brandloch-Beseitigung lagen sogar bei über 2.400 € netto. Der Arbeitgeber ließ den Innenraum professionell reinigen und per Ozon behandeln und verlangte vom Arbeitnehmer Schadenersatz. Der Mitarbeiter bestritt seine Verantwortung: Der Wagen sei ihm nicht in sauberem Zustand übergeben worden, er habe ihn „stets sorgfältig behandelt“ und das Rauchen sei mangels Verbots als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen. Außerdem meinte er, er hafte allenfalls beschränkt, da die Fahrten zur Arbeit betrieblich veranlasst gewesen seien.

Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage nach Beweisaufnahme teilweise statt: 898,35 € für Reinigung und Ozonbehandlung wurden zugesprochen, weitergehende Ansprüche (für die Brandlöcher) abgewiesen. Beide Seiten legten zunächst Berufung ein; letztlich verfolgte aber nur der Arbeitnehmer seinen Standpunkt vor dem LAG Köln weiter.

Entscheidung: Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflicht – voller Schadensersatz

Das LAG Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte den Arbeitnehmer endgültig zur Zahlung von 898,35 € Schadenersatz. Die Richter stellten klar, dass der Mitarbeiter durch das Rauchen und die extreme Verschmutzung seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum des Arbeitgebers verletzt hat. Nach § 241 Abs. 2 BGB sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Konkret heißt das im Umgang mit einem überlassenen Dienstfahrzeug:

  • Pflegliche Behandlung: Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln und es dürfen keine Schäden verursacht werden, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Alltägliche Abnutzung – etwa leichte Kratzer oder etwas Sitzabrieb – mag normal sein. Nicht mehr vom üblichen Gebrauch gedeckt sind hingegen starke Verschmutzungen, Brandlöcher, Risse oder anhaltende Geruchsbelästigungen. Solche Schäden müssen vermieden werden. Im Fall des rauchgefüllten und schmutzigen Wagens stand außer Frage, dass der Zustand bei Rückgabe weit über „normale“ Gebrauchsspuren hinausging.
  • Meldepflicht bei Schäden: Zudem obliegt dem Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über Unfälle oder auftretende Mängel am überlassenen Fahrzeug zu informieren. Nur so kann der Arbeitgeber rechtzeitig Maßnahmen wie Reparaturen, Garantieansprüche oder Versicherungsmeldungen veranlassen. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter jedoch keine solchen Meldungen gemacht – die Schäden wurden erst bei Rückgabe entdeckt.

Kein ausdrückliches Rauchverbot nötig

Eine wichtige Klarstellung des Gerichts: Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer das Rauchen im Firmenwagen nicht ausdrücklich verbieten, damit dessen Verhalten als Pflichtverletzung gilt. Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten des Arbeitsverhältnisses, fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich zu behandeln. Zigarettenrauchen im Auto führt bekanntermaßen zu hartnäckigen Gerüchen und Nikotinablagerungen in Polstern und Oberflächen, die sich nicht durch einfaches Lüften oder Wischen beseitigen lassen. Ein Fahrzeug, das intensiv nach Rauch riecht („Raucherfahrzeug“), hat zudem regelmäßig einen Minderwert beim Wiederverkauf. Daher war das Rauchen hier an sich schon ein pflichtwidriges Verhalten – auch ohne ausdrückliche Rauchverbotsklausel im Überlassungsvertrag. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (seine Freiheit zu rauchen) endet dort, wo das Eigentum des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Wer während der Fahrt rauchen will, muss dies eben im eigenen Auto tun – nicht in dem des Arbeitgebers.

Keine beschränkte Haftung: Privatnutzung ist kein Betriebsrisiko

Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die sogenannte beschränkte Arbeitnehmerhaftung greifen müsse – ein Schutzprinzip, wonach Arbeitnehmer bei fahrlässigen Schäden im betrieblichen Kontext nicht voll haften. Doch das LAG Köln lehnte die Anwendung dieser Grundsätze ab. Warum? Entscheidend ist, ob der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz des Mitarbeiters zählten nicht dazu – das tägliche Pendeln liegt im privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und erfolgt im eigenen Interesse (zur Arbeitsstätte zu gelangen). Auch wenn das Fahrzeug dem Arbeitgeber gehört, war dessen Nutzung hier überwiegend privater Natur. Somit handelte es sich gerade nicht um einen Schaden „in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit“, sondern nur bei Gelegenheit der Arbeit. Folge: Der Arbeitnehmer haftet uneingeschränkt nach den allgemeinen Regeln (Vorsatz/Fahrlässigkeit nach § 280 i.V.m. § 276 BGB). Im Ergebnis musste er den vollen Reinigungsschaden ersetzen. – Anmerkung: Wäre der Mitarbeiter etwa auf Dienstfahrt im Auftrag des Arbeitgebers gewesen, hätte je nach Verschuldensgrad eine Haftungsmilderung greifen können. Hier aber stand die private Nutzung im Vordergrund.

Verjährungseinwand blieb erfolglos

Erwähnenswert ist noch, dass der beklagte Arbeitnehmer in letzter Minute die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Er argumentierte, analog zur Leihe (§ 606 BGB) gelte eine verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht folgte dem nicht: Bei Schäden im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren. Die kurze Frist aus § 606 BGB (die bei reinen Leihverträgen greift) ist nicht entsprechend anwendbar, da die Fahrzeugüberlassung hier Nebenabrede im Arbeitsverhältnis war und kein reines Leihverhältnis darstellte. Im Arbeitsrecht wird dem Interesse an schneller Klärung meist durch interne Ausschlussfristen Rechnung getragen; eine zusätzliche Sonderverjährung für überlassene Betriebsmittel wäre ein systemfremder „Fremdkörper“. – Im konkreten Fall war die Klage ohnehin rechtzeitig innerhalb weniger Monate erhoben worden.

Praxistipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung im Umgang mit Firmenfahrzeugen – für beide Seiten. Hieraus lassen sich einige praktische Ratschläge ableiten:

  • Für Arbeitgeber: Sorgen Sie für klare Regelungen zur Dienstwagennutzung. Legen Sie z.B. in einer Car-Policy oder im Überlassungsvertrag fest, dass das Fahrzeug pfleglich zu behandeln ist und insbesondere Rauchen im Fahrzeug verboten ist (auch wenn ein solches Verbot rechtlich nicht zwingend vereinbart sein muss). Lassen Sie sich bei Ausgabe des Fahrzeugs den einwandfreien Zustand schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie den Zustand bei Rückgabe (Übergabeprotokoll mit Fotos). So können Sie spätere Streitigkeiten über Verursachung von Schäden vermeiden oder zumindest beweissicher führen.
  • Für Arbeitnehmer: Gehen Sie mit Arbeitgeber-Eigentum so sorgfältig um, als wäre es Ihr eigenes. Unterlassen Sie im Dienstwagen das Rauchen sowie jegliche Handlungen, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen oder Schäden führen könnten. Bedenken Sie, dass schon „kleine“ Verstöße – wie das Qualmen im Auto oder mangelnde Reinigung – teuer werden können, selbst ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag. Treten Schäden oder Probleme am Firmenwagen auf (Unfall, Defekt, Kratzer etc.), melden Sie dies sofort Ihrem Arbeitgeber – das gehört zu Ihren Pflichten und zeigt zudem Ihre Zuverlässigkeit.

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, tragen ein höheres Haftungsrisiko. Bewegt sich die Nutzung – wie beim Arbeitsweg – im persönlichen Lebensbereich, greifen Haftungserleichterungen nicht, und der Arbeitnehmer haftet für selbst verschuldete Schäden voll. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, Nutzungsbedingungen schriftlich zu vereinbaren und bei Fahrzeugrückgabe genau hinzusehen. So lassen sich Konflikte wie in diesem Fall vermeiden. Letztlich gilt auf beiden Seiten: Fairer Umgang und klare Kommunikation schützen vor teuren Überraschungen. Wer Firmenmaterial überlassen bekommt, sollte es behandeln, als wäre es geliehen – und zwar von jemandem, den man nicht enttäuschen will.

Weiterführende Hinweise: Das Urteil ist eingebettet in die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Bei rein betrieblich veranlassten Tätigkeiten (z.B. Lieferfahrten, Dienstreisen) kann unter Umständen eine Haftungsbegrenzung greifen – je nach Fahrlässigkeitsgrad (leicht, normal oder grob). Im Zweifel sollte bei Überlassung eines Fahrzeugs vorab geklärt werden, wofür und in welchem Umfang es genutzt werden darf. Arbeitgeber können zudem überlegen, in Dienstwagen eine Rauchererkennung (Geruchssensor) oder Kostenbeteiligungsklauseln einzuführen – wichtig ist aber, dass solche Klauseln transparent und zumutbar sind. Im Ergebnis mahnt der Fall zur gegenseitigen Rücksichtnahme: Dann steht dem komfortablen Dienstwagen-Privileg nichts im Wege.