Rechtswidriges Gefährderanschreiben zum 3. Rebellischen Musikfestival

05. August 2021 -

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 03.08.2021 zum Aktenzeichen 2 K 863/18 Me über das Klageverfahren eines Klägers verhandelt, mit dem er die Feststellung begehrte, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben der Landespolizeiinspektion Saalfeld vom 15.05.2018 rechtswidrig gewesen sei.

Aus der Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 3/2021 vom 03.08.2021 ergibt sich:

Dem lag zugrunde, dass bei dem vom 18. bis 20.05.2018 durchgeführten „3. Rebellischen Musikfestival“ in Schalkau OT Trucketal, unter anderem die Band „Grup Yorum“ teilnehmen sollte, die enge Verbindungen zu der verbotenen türkischen Organisation DHKP-C aufweise. In dem an den Kläger als vermeintlich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Beteiligten gerichteten Schreiben wies die Landespolizeiinspektion darauf hin, dass es eine Straftat darstelle, verbotene Organisationen und ihre Bestandteile, wie die DHKP-C und Grup Yorum direkt oder indirekt zu unterstützen. Im Zusammenhang mit Auftritten der Grup Yorum kämen u.a. Straftaten nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot), § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln), § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) in Betracht. Die Polizei werde alle erforderlichen Maßnahmen gegen Organisatoren, Unterstützer und gegebenenfalls Teilnehmer der Veranstaltung ergreifen, um Straftaten zu verhindern.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Meiningen hat mit ihrem Urteil der Feststellungsklage des Klägers stattgegeben.

In ihrem Urteil hat die Kammer festgestellt, dass das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 15.05.2018 als Gefährderanschreiben einzustufen sei. Für ein solches Gefährderschreiben habe es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erlass gefehlt, so dass es deshalb rechtswidrig sei. Weder habe eine konkrete Gefahr bestanden noch habe der Kläger als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden dürfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dagegen ist noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht möglich.