Regelung zu Kontaktbeschränkungen im Saarland teilweise außer Vollzug gesetzt

20. Januar 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 20.01.2021 zum Aktenzeichen 2 B 7/21 den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.

Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland Nr. 2/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen. Sie hat einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung gestellt.

Das OVG Saarlouis hat die Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen vor.

Eine Vorschrift müsse so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend sei für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gelte. Es sei Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasse.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.