Regelungen zum Teil-Absperrverbot im Einzelhandel verfassungswidrig

04. Mai 2020 -

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen Vf. 61-IV-20 (e.A.), Vf. 62-IV-20 (e.A.), Vf. 63-IV-20 (e.A.) und Vf. 64-IV-20 (e.A.) vorläufig festgestellt, dass das Verbot für den Einzelhandel in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen die Verkaufsfläche auf das zulässige Maß von 800m² zu reduzieren, mit dem Gleichheitssatz der Sächsischen Verfassung unvereinbar ist.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom. 30.04.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerinnen, die jeweils Elektronikfachmärkte betreiben, hatten sich am 29.04.2020 im Wege von Verfassungsbeschwerden gegen § 7 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung oder zumindest Teile davon vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Eilantrag hatte nur teilweise Erfolg. Der VerfGH Leipzig hat vorläufig festgestellt, dass das Verbot für den Einzelhandel in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170), durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen die Verkaufsfläche auf das zulässige Maß von 800 Quadratmetern zu reduzieren, mit dem Gleichheitssatz der Sächsischen Verfassung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) unvereinbar ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Außervollzugsetzung grundsätzlich zurücktreten muss. Die geltend gemachten Interessen seien zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung überwögen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz.

Diese Erwägungen seien auf das Teil-Absperrverbot nicht übertragbar. Eine Herabsetzung der Infektionsgefahr durch Flächenreduktion mindere das Gewicht der grundsätzlichen Erwägungen und führe zur vorläufigen Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelungen zum Teil-Absperrverbot mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.