Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom 07.08.2025 (Az. 15 A 128/22) gibt Anlass zu einem genaueren Blick auf die Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Im entschiedenen Fall hatte ein Richter in eigener Angelegenheit einen Anwalt beauftragt, der zufällig zugleich eine Prozesspartei (bzw. deren Anwalt) in einem Verfahren vor der Kammer dieses Richters vertritt. Die Frage, die sich stellte: Reicht diese anwaltliche Verbindung allein aus, um die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen? Das VG Schleswig hat den Befangenheitsantrag der betroffenen Klägerin abgelehnt – mit interessanten Erwägungen für die juristische Praxis.
Sachverhalt: Richter und Parteianwalt in Doppelfunktion
Der Vorsitzende Verwaltungsrichter informierte die Verfahrensbeteiligten frühzeitig darüber, dass er in einer eigenen Dienststreitigkeit (einem dienstrechtlichen Verfahren) von dem Anwalt des Beklagten vertreten werde. In diesem dienstrechtlichen Verfahren war der Richter selbst als Beigeladener beteiligt. Die Klägerin des bei ihm anhängigen Verfahrens reagierte alarmiert: Sie bezweifelte die Unparteilichkeit des Richters und stellte einen Befangenheitsantrag. Konkret befürchtete sie einen “Vertrauensvorschuss” des Richters zugunsten seines Anwalts, der ja im Gerichtsprozess die Gegenseite vertrat. Mit anderen Worten: Könnte der Richter voreingenommen zugunsten der Partei sein, deren Anwalt er privat mandatierte?
Rechtlicher Maßstab: Besorgnis der Befangenheit (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO)
Ob ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, richtet sich im Verwaltungsprozess nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 ZPO. Letzterer definiert die “Besorgnis der Befangenheit” wie folgt:
„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“.
Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, dass aus Sicht einer vernünftigen Partei bei objektiver Betrachtung aller Umstände Anlass besteht, an der Neutralität des Richters zu zweifeln. Bloße subjektive Empfindungen oder Vermutungen ohne greifbare Tatsachen reichen hingegen nicht aus. In der Praxis bedeutet dies: Ein Ablehnungsgesuch hat nur Erfolg, wenn nachvollziehbare Umstände vorliegen, die beim Rechtsuchenden das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen – etwa enge persönliche Beziehungen (Verwandtschaft, Freundschaft oder ausgeprägte Feindschaft) zu einer Partei oder andere Interessenkonflikte. Fehlt ein solcher objektiver Grund, bleibt der Befangenheitsantrag unbegründet.
Entscheidung des VG Schleswig: Mandatierung alleine begründet keine Befangenheit
Das VG Schleswig sah im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, und wies den Befangenheitsantrag der Klägerin folglich zurück. Die bloße Mandatierung des gegnerischen Anwalts in eigener Sache genügt allein nicht, um eine Voreingenommenheit des Richters anzunehmen. Zwar – so das Gericht – zeige dieser Umstand, dass der Richter Vertrauen in die fachliche Kompetenz des betreffenden Anwalts habe. Daraus folge jedoch nicht, dass der Richter deshalb im Verfahren zugunsten der von diesem Anwalt vertretenen Partei entscheiden werde oder nicht mehr objektiv urteilen könne.
Zur Untermauerung dieser Einschätzung stellte das Gericht auf allgemeine Erfahrungswerte im Prozess ab: Nicht immer gewinnt die Seite, die von einem besonders kompetenten Anwalt vertreten wird. Häufig sind beide Parteien anwaltlich kompetent vertreten, und dennoch unterliegt am Ende eine von ihnen – was zeigt, dass anwaltliche Fähigkeiten allein den Prozessausgang nicht determinieren.
Weiterhin betonte das VG Schleswig, dass Richter sich ohnehin im Berufsalltag eine Meinung über die Fähigkeiten von Anwältinnen und Anwälten bilden – umgekehrt gilt das genauso. Professionelle Distanz und Neutralität gehören jedoch zum Kern des Richteramtes. Von Richterinnen wird erwartet, dass persönliche Eindrücke über die Kompetenz einzelner Anwälte ihre Entscheidung nicht beeinflussen. Im konkreten Fall gab es auch keine weiteren Umstände*, die auf eine mögliche Befangenheit schließen ließen. Insbesondere bestand kein persönliches Näheverhältnis zwischen Richter und Anwalt außer der Geschäftsbeziehung im einen Verfahren.
Im Gegenteil hob das Gericht positiv hervor, dass der Richter von sich aus frühzeitig Transparenz geschaffen hatte, indem er die Mandatierung des Anwalts den Prozessbeteiligten mitteilte. Dieses proaktive Offenlegen spricht nach Auffassung des VG gerade für die Unvoreingenommenheit des Richters. Ein befangener Richter würde einen solchen Umstand eher zu verbergen suchen; hier aber zeigte der Richter, dass er sich der möglichen Optik bewusst war und offen damit umging. Damit konnte er das Vertrauen der Beteiligten in die Fairness des Verfahrens stärken.
Praktische Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss des VG Schleswig vom 07.08.2025 ist für die gerichtliche Praxis wie auch für Verfahrensbeteiligte von Interesse. Was lässt sich daraus mitnehmen? Einige Punkte im Überblick:
- Professionelle Kontakte reichen nicht aus: Eine rein berufliche Verbindung zwischen Richter und Parteivertreter – wie hier die Beauftragung eines Anwalts durch den Richter in anderer Angelegenheit – begründet für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit. Es bedarf zusätzlicher objektiver Umstände, die ein Misstrauen in die Neutralität rechtfertigen.
- Richterliche Neutralität trotz Bekanntschaften: Richter begegnen im Laufe ihrer Tätigkeit vielen Anwälten und entwickeln Einschätzungen über deren Kompetenz. Das alleine darf und wird ihre Entscheidungen nicht beeinflussen. Die Entscheidung unterstreicht, dass man von Richtern erwarten darf, professionell zu bleiben, selbst wenn sie einzelne Anwälte aus anderen Kontexten kennen oder schätzen.
- Transparenz ist wichtig: Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Offenheit seitens des Richters entscheidend ist. Ein Richter sollte mögliche Überschneidungen (wie etwa eine private Mandatierung eines Prozessanwalts) unverzüglich offenlegen. Dies schafft Vertrauen und kann bereits einem falschen Anschein von Befangenheit entgegenwirken – im Beschluss wurde die frühzeitige Mitteilung hier ausdrücklich als Zeichen von Unvoreingenommenheit gewertet.
- Hohe Hürde für Befangenheitsanträge: Für Beteiligte bedeutet dies, dass Befangenheitsanträge gut überlegt sein müssen. Nur substantielle Gründe – etwa enge persönliche Beziehungen, erhebliche Interessenkollisionen oder andere gravierende Umstände – haben Aussicht auf Erfolg. Vage Befürchtungen oder allein ein ungutes Gefühl reichen nicht. Andernfalls läuft man Gefahr, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird, so wie im vorliegenden Fall.
Die anwaltliche Vertretung eines Richters in eigener Sache durch den Anwalt einer Prozesspartei stellt für sich genommen noch keinen Befangenheitsgrund dar. Entscheidend ist immer eine objektive Betrachtung aller Umstände: Nur wenn das Verhalten oder Beziehungen des Richters aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Anlass zur Sorge geben, ist eine Ablehnung gerechtfertigt. Das VG Schleswig macht deutlich, dass ein professionelles Vertrauensverhältnis zu einem Anwalt – ohne weitere besondere Umstände – die richterliche Neutralität nicht in Frage stellt. Für die gerichtliche Praxis heißt das: Richter dürfen und müssen berufliche Kontakte haben dürfen, ohne dass gleich ihre Unparteilichkeit in Zweifel gezogen wird, solange sie transparent agieren und keine darüberhinausgehenden Interessenkonflikte bestehen. Die Entscheidung stärkt damit das Vertrauen in die Professionalität der Richterschaft und schafft Klarheit, wo die Grenze zur Befangenheit verläuft.