Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden

08. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 03.02.2022 zum Aktenzeichen 4 K 2151/19 die Klage eines Landwirts aus dem Kreis Borken abgewiesen, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 06.08.2019 gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren.

Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom  07.02.2022 ergibt sich:

Damit hat das Gericht seinen Beschluss vom 20. Dezember 2019 im Eilverfahren bestätigt.

Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt, die vom Kläger praktizierte Anbindehaltung seiner Rinder lasse sich mit den Geboten der verhaltensgerechten Unterbringung und der artgemäßen Bewegung nicht vereinbaren. Demgegenüber machte der Kläger unter anderem geltend: Ein Auslauf für die Rinder sei nicht erforderlich, weil die Tiere einen Außenstall hätten. Das Verbot der Anbindehaltung sei rechtswidrig. Die Anbindehaltung sei im Tierschutzgesetz nicht untersagt.

Auch hätten sich bayerische Bauernverbände gegen ein Verbot der Anbindehaltung ausgesprochen. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils führt das Gericht in Ergänzung des Beschlusses vom 20. Dezember 2020 unter anderem aus: Es treffe zu, dass die Anbindehaltung von Rindern vom Gesetzgeber bislang nicht verboten worden sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Anbindehaltung den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügen müsse und die vom Kläger praktizierte ganzjährige Anbindehaltung hiergegen verstoße. Sie führe zu einer deutlichen Einschränkung artgerechter Verhaltensweisen der Rinder. Sofern angeborene, arteigene und essentielle Verhaltensweisen anhaltend und erheblich eingeschränkt würden, sei davon auszugehen, dass dies auch mit erheblichem Leiden verbunden sei. Zurzeit noch bestehende Anbindehaltungen seien nur unter der Bedingung im Rahmen einer Übergangsfrist zu tolerieren, wenn den angebundenen Rindern täglich freie Bewegung durch Weidegang oder in einem Laufhof für mindestens zwei Stunden ermöglicht werde. Ausnahmen vom Erfordernis eines täglichen Auslaufs für Rinder in Anbindehaltung kämen nach den für Niedersachsen veröffentlichten Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- sowie Mastrinderhaltung bei einer beengten Dorflage und – vorübergehend – bei extremen Witterungsbedingungen in Betracht. Der landwirtschaftliche Hof des Klägers liege jedoch nicht in einer beengten Dorflage und es gehe ihm auch nicht um Ausnahmen bei extremen Witterungsbedingungen. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Berücksichtigung der niedersächsischen Tierschutzleitlinien griffen nicht durch. Die Leitlinien enthielten sachverständige Aussagen und könnten dementsprechend auch in Nordrhein-Westfalen als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zur Auslegung der allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes herangezogen werden. Zweifel an der inhaltlichen Aussagekraft der Leitlinien bestünden nicht und seien auch vom Kläger nicht substantiiert aufgezeigt worden. Soweit er auf Stellungnahmen süddeutscher Bauernverbände zur ganzjährigen Anbindehaltung verweise, handele es sich um Stellungnahmen von Interessenvertretungen, die schon deshalb nicht aussagekräftig seien, weil sie sich nicht näher mit den sachverständigen Aussagen in den Leitlinien auseinandersetzten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.