SG Landshut, Urteil vom 15.12.2025 – S 16 AL 83/24
Wer nach dem Bezug von Gründungszuschuss seine Selbständigkeit wieder aufgeben muss und erneut Arbeitslosengeld I beantragt, verlässt sich in der Praxis regelmäßig darauf, dass die Agentur für Arbeit die Anspruchsdauer zutreffend berechnet. Genau an diesem Punkt setzt eine wichtige Entscheidung des Sozialgerichts Landshut an. Das Gericht hat klargestellt: Selbst wenn ein Bewilligungsbescheid objektiv fehlerhaft ist, darf die Agentur für Arbeit ihn nicht ohne Weiteres Monate später rückwirkend zurücknehmen und bereits ausgezahlte Leistungen zurückfordern.
Für Empfänger von Gründungszuschuss ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Es zeigt einerseits, dass der Bezug von Gründungszuschuss den Restanspruch auf Arbeitslosengeld mindern kann. Andererseits stärkt die Entscheidung den Vertrauensschutz derjenigen Gründer, die ihre Angaben vollständig und richtig gemacht haben und auf die Richtigkeit eines behördlichen Bescheides vertrauen durften.
Worum ging es?
Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mit einer Dauer von 360 Kalendertagen erworben. Zunächst bezog er im November 2022 Arbeitslosengeld. Zum 01.12.2022 nahm er dann eine selbständige Vollzeittätigkeit auf und erhielt hierfür Gründungszuschuss. Zusätzlich bestand während der Selbständigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III, also die für Selbständige bekannte Absicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Nachdem der Kläger seine Selbständigkeit zum 31.05.2023 wieder aufgab, meldete er sich erneut arbeitslos. Die Agentur für Arbeit bewilligte ihm mit Bescheid vom 15.06.2023 Arbeitslosengeld aus dem bereits früher entstandenen Stammrecht für 330 Kalendertage. Monate später kam die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Sie nahm die Bewilligung ab dem 31.10.2023 zurück und verlangte für den Zeitraum vom 31.10.2023 bis 31.01.2024 5.855,40 Euro zurück.
Die Argumentation der Agentur für Arbeit: Wegen des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld und des Bezugs von Gründungszuschuss habe dem Kläger ab dem 01.06.2023 tatsächlich nur noch ein Restanspruch von 150 Tagen zugestanden. Der Kläger habe dies erkennen müssen, weil er Merkblätter erhalten und den Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss gelesen habe.
Das SG Landshut hat diese Rücknahme- und Erstattungsbescheide aufgehoben.
Die materielle Rechtslage: Der spätere ALG-I-Bescheid war tatsächlich fehlerhaft
Besonders wichtig ist zunächst, was das Gericht nicht verkannt hat: Der spätere Bewilligungsbescheid vom 15.06.2023 war nach Auffassung des Gerichts in der Sache tatsächlich rechtswidrig, soweit Arbeitslosengeld über den 30.10.2023 hinaus bewilligt wurde.
Das Gericht hat also ausdrücklich bestätigt, dass die sozialrechtliche Ausgangslage für den Kläger ungünstiger war, als es der Bewilligungsbescheid auswies. Maßgeblich war dabei Folgendes:
Der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitslosengeld I – das sogenannte Stammrecht – blieb zwar grundsätzlich bestehen. Seine Dauer minderte sich aber nach den Regelungen der §§ 148, 154 SGB III um die Zeiten, in denen bereits Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss bezogen worden waren. Zudem hatte der Kläger während seiner nur sechsmonatigen selbständigen Tätigkeit trotz des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, weil die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III nicht erfüllt war.
Das Urteil ist deshalb juristisch besonders interessant, weil es die Dinge sauber trennt:
Ja, der Bewilligungsbescheid war materiell falsch.
Nein, daraus folgt nicht automatisch, dass die Agentur für Arbeit ihn später rückwirkend aufheben und Geld zurückfordern darf.
Genau an dieser Stelle greift der Vertrauensschutz.
Der Kern der Entscheidung: Vertrauensschutz nach § 45 SGB X
Wenn ein begünstigender Verwaltungsakt – hier also ein günstiger Bewilligungsbescheid – von Anfang an rechtswidrig ist, richtet sich seine Rücknahme nach § 45 SGB X. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen des Bürgers auf den Bestand eines Bescheides. Gerade im Sozialrecht ist das von großer praktischer Bedeutung, weil Leistungsberechtigte häufig auf bewilligte Zahlungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht beliebig zurückgenommen werden. Insbesondere für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gelten strenge Voraussetzungen. Ein Vertrauensschutz scheidet unter anderem dann aus, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Bescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts.
Warum das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit angenommen hat
Das SG Landshut hat die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit zutreffend hoch angesetzt. Maßgeblich ist nicht ein abstrakter Idealempfänger, sondern die Frage, ob der konkrete Betroffene nach seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen musste. Das Gericht knüpft damit an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Entscheidend war im vorliegenden Fall:
Die Rechtslage war komplex
Die Regeln über Stammrecht, Anspruchsdauer, Minderung des Restanspruchs, Gründungszuschuss und Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III sind keine einfachen Alltagsregeln. Es handelt sich um eine sozialrechtlich anspruchsvolle Materie. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er ohne Weiteres erkennt, wie sich diese Vorschriften im konkreten Einzelfall auf die Restanspruchsdauer auswirken.
Mit anderen Worten: Der Kläger musste keine vertiefte sozialrechtliche Kontrollrechnung der Behörde vornehmen.
Allgemeine Merkblätter genügen nicht automatisch
Die Agentur für Arbeit berief sich maßgeblich darauf, dass der Kläger Merkblätter erhalten und ihre Kenntnisnahme bestätigt hatte. Das Gericht hat zwar ausdrücklich betont, dass Leistungsempfänger Bescheide lesen und zur Kenntnis nehmen müssen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass jeder Empfänger auch in der Lage sein muss, eine komplizierte behördliche Rechtsanwendung nachzuprüfen.
Das ist einer der wichtigsten Sätze, die man aus diesem Urteil mitnehmen sollte:
Wer Bescheide liest, ist noch nicht verpflichtet, die Behörde in komplexen Rechtsfragen zu kontrollieren.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinen Automatismus, wonach abstrakte Hinweise in Merkblättern zwangsläufig dazu führen, dass ein späterer Bescheid für den Betroffenen als offensichtlich fehlerhaft erkennbar sein muss.
Die Hinweise lagen Monate zurück
Hinzu kam, dass die entsprechenden Hinweise aus dem Merkblatt und aus dem Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss dem Kläger nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem späteren ALG-I-Bescheid erteilt worden waren, sondern bereits Monate zuvor. Auch das spricht gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Gerade bei umfangreichen Belehrungen und Merkblättern kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass ein juristischer Laie Monate später bei Erlass eines neuen Bescheides sämtliche komplexen Rechtsfolgen präsent hat.
Der Fehler war im Bescheid nicht “augenfällig”
Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass der Bewilligungsbescheid vom 15.06.2023 keine nachvollziehbare Berechnung enthielt, aus der sich die Anspruchsdauer im Einzelnen ergab. Es handelte sich also gerade nicht um einen einfachen Rechenfehler, der dem Kläger „ins Auge springen“ musste.
Diese Erwägung ist für die Praxis zentral: Grobe Fahrlässigkeit setzt in solchen Konstellationen regelmäßig voraus, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides für den Betroffenen augenfällig ist. Daran fehlte es hier.
Die Agentur selbst hatte den Eindruck der Richtigkeit verstärkt
Besonders bedeutsam war schließlich, dass die zuständige Arbeitsvermittlerin dem Kläger bereits zuvor per E-Mail mitgeteilt hatte, der Restanspruch belaufe sich auf 330 Kalendertage. Genau diese Dauer fand sich später im Bewilligungsbescheid wieder. Außerdem bestand während der Selbständigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, was aus Sicht eines Laien den Eindruck verstärken konnte, später erneut Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.
Wenn die Behörde selbst also zuvor eine bestimmte Anspruchsdauer kommuniziert und später genau diese Dauer bewilligt, ist es besonders fernliegend, dem Betroffenen vorzuwerfen, er hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen.
Die entscheidende Leitlinie des Gerichts
Besonders überzeugend ist an dem Urteil die Übernahme eines Grundgedankens der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Wer vollständige und richtige Angaben gemacht hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Fachbehörde diese Angaben rechtlich korrekt verarbeitet.
Die Behörde darf das Risiko ihrer eigenen fehlerhaften Rechtsanwendung nicht durch abstrakte Merkblätter auf den Bürger abwälzen. Genau das wäre aber geschehen, wenn man dem Kläger hier grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen hätte.
Das Gericht zieht damit eine wichtige Grenze:
- Anders ist es, wenn Leistungsempfänger entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigen, falsch angeben oder Änderungen nicht mitteilen. Dann geht es häufig um einfache Mitteilungspflichten.
- Hier war es aber anders: Der Kläger hatte die Tatsachen korrekt offengelegt. Streitpunkt war allein die rechtliche Bewertung und Berechnung durch die Behörde.
Gerade für Bezieher von Gründungszuschuss ist diese Unterscheidung elementar.
Auch für die Zukunft durfte die Behörde nicht schematisch aufheben
Das Urteil ist nicht nur wegen des Vertrauensschutzes für die Vergangenheit wichtig. Das SG Landshut hat darüber hinaus klargestellt, dass eine Rücknahme selbst für die Zukunft hier an einem Ermessensausfall scheiterte.
Die Agentur für Arbeit war ersichtlich von einer gebundenen Rücknahmepflicht ausgegangen. Das ist aber nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III richtig. Gerade diese Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Fehlt es an einem Ausschluss des Vertrauensschutzes, muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Sie muss also erkennen, dass sie eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat. Geschieht das nicht, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Auch das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Rücknahmebescheide der Agentur für Arbeit sind nicht selten angreifbar, wenn sie schematisch formuliert sind und keine echte Ermessensentscheidung erkennen lassen.
Was das Urteil für Bezieher von Gründungszuschuss bedeutet
Für Gründer und ehemalige Empfänger von Gründungszuschuss lassen sich aus dem Urteil mehrere wichtige Lehren ziehen.
Erstens: Der Bezug von Gründungszuschuss kann den Restanspruch auf Arbeitslosengeld tatsächlich mindern. Wer nach Aufgabe der Selbständigkeit erneut Arbeitslosengeld I beantragt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass der frühere Restanspruch ungekürzt bestehen geblieben ist.
Zweitens: Die freiwillige Absicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige führt nicht schon nach wenigen Monaten automatisch zu einem neuen ALG-I-Anspruch. Gerade nach nur sechs Monaten Selbständigkeit fehlt regelmäßig die erforderliche Anwartschaftszeit.
Drittens: Eine fehlerhafte Bewilligung der Agentur für Arbeit ist nicht automatisch rückforderbar. Wenn der Betroffene alle Tatsachen korrekt mitgeteilt hat und die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht offensichtlich war, bestehen gute Chancen, sich auf Vertrauensschutz zu berufen.
Viertens: Allgemeine Hinweise in Merkblättern reichen nicht immer aus. Entscheidend ist, ob die konkrete Rechtswidrigkeit des Bescheides für den Leistungsempfänger im Rahmen einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre überhaupt erkennbar war.
Fünftens: Ohne wirksame Rücknahme keine Erstattung. Ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtswidrig, fällt regelmäßig auch die darauf gestützte Erstattungsforderung nach § 50 SGB X.
Das Urteil ist kein Freibrief
So hilfreich die Entscheidung für Betroffene ist: Sie darf nicht missverstanden werden.
Das Urteil sagt nicht, dass der spätere Bezug von Arbeitslosengeld nach Gründungszuschuss immer unangreifbar wäre. Es sagt auch nicht, dass Merkblätter bedeutungslos wären. Und es hilft typischerweise nicht, wenn Betroffene Tatsachen verschwiegen, Einkünfte nicht gemeldet oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt haben.
Geschützt wurde hier nicht die materielle Fehlerfreiheit des Bescheides, sondern das berechtigte Vertrauen des Klägers in den Bestand eines behördlichen Bescheides, nachdem er alle relevanten Tatsachen offen gelegt hatte.
Was Betroffene in der Praxis tun sollten
Wenn Sie nach dem Bezug von Gründungszuschuss einen Rücknahme- oder Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit erhalten, sollten Sie den Vorgang nicht vorschnell akzeptieren. Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:
- Fristen sofort prüfen. Gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide laufen regelmäßig kurze Rechtsbehelfsfristen.
- Alle Unterlagen sichern. Besonders wichtig sind der Bewilligungsbescheid zum Arbeitslosengeld, der Bescheid über den Gründungszuschuss, Anhörungsschreiben, E-Mails der Agentur für Arbeit und Nachweise über Ihre Angaben.
- Vollständige und richtige Angaben herausarbeiten. Wenn Sie der Agentur alle relevanten Tatsachen mitgeteilt haben, ist das für den Vertrauensschutz ein zentrales Argument.
- Auf die fehlende Offensichtlichkeit des Fehlers hinweisen. War die Berechnung im Bescheid überhaupt nachvollziehbar? Oder musste man der Behörde als Fachstelle vertrauen?
- Ermessensfehler prüfen lassen. Gerade wenn die Behörde schematisch von einer zwingenden Rücknahme ausgeht, kann ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegen.
Gerade bei Rückforderungen in erheblicher Höhe lohnt sich deshalb eine sorgfältige sozialrechtliche Prüfung.
Das Urteil des SG Landshut ist ein starkes Signal zugunsten von Gründern, die nach dem Bezug von Gründungszuschuss erneut Arbeitslosengeld I beantragen und später mit Rückforderungen konfrontiert werden. Die Entscheidung bestätigt zwar, dass der Bezug von Gründungszuschuss den Restanspruch auf Arbeitslosengeld mindern kann. Sie stellt aber ebenso klar, dass die Agentur für Arbeit die Folgen ihrer eigenen fehlerhaften Rechtsanwendung nicht ohne Weiteres auf den Bürger abwälzen darf.
Wer alle Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Fachbehörde die komplizierten Regeln des SGB III richtig anwendet. Allgemeine Hinweise in Merkblättern genügen bei einer komplexen Rechtslage nicht automatisch, um grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Und selbst für eine bloß zukünftige Aufhebung muss die Behörde Ermessen ausüben, wenn kein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt.
Für Bezieher von Gründungszuschuss bedeutet das ganz praktisch: Nicht jede Rückforderung der Agentur für Arbeit ist rechtmäßig. Gerade nach dem Scheitern einer geförderten Selbständigkeit sollte jeder Rücknahme- und Erstattungsbescheid genau geprüft werden.