Sanktionsmoratorium in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

16. März 2022 -

Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden bis zum Jahresende ausgesetzt.

Aus der Pressemitteilung des BMAS vom 16.03.2022 ergibt sich:

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das sogenannte „Sanktionsmoratorium“, beschlossen. Nach dem Entwurf werden die Sanktionen wegen Pflichtverletzungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Durch die Aussetzung können bis dahin keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängt werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen im Jobcenter erscheint, muss − wie bisher auch − weiterhin mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bei Pflichtverletzungen befristet bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden. Hierbei werden auch die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie auf den Prüfstand gestellt, in der aufgrund der Kontaktbeschränkungen neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten gefunden wurden.