Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

20. Mai 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 24.04.2020 zum Aktenzeichen II ZR 417/18 über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 62/2020 vom 20.05.2020 ergibt sich:

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der klagende SV Wilhelmshaven ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des SV Wilhelmshaven in der siebthöchsten Spielklasse. Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014. Der BGH hatte den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20.09.2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15 – BGHZ 212, 70). Der SV Wilhelmshaven begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der SV Wilhelmshaven seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH steht dem SV Wilhelmshaven wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution zu. Er könne die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz könne er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm stehe lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, beziehe sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

Der Kläger könne daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies habe der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen habe. Insoweit greife weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch lägen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.