Schauspielhaus Düsseldorf darf Dostojewskis „Idiot“ nicht mit von Mir-Ali komponierter Musik aufführen

12. Juni 2019 -

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.06.2019 zum Aktenzeichen 12 O 263/18 entschieden, dass das Schauspielhaus Düsseldorf nicht befugt ist, die von dem Tonkünstler Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte und arrangierte Musik zu „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski aufzuführen.

Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 ergibt sich:

Der bekannte Tonkünstler Parviz Mir-Ali hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Bühnenstück „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Im Jahre 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der von Mir-Ali komponierten Musik. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Schauspielhaus Düsseldorf dem Tonkünstler eine pauschale Vergütung. Zahlungen für die weiteren Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das Schauspielhaus unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA. Der klagende Tonkünstler sieht mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt.

Das LG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die von ihm komponierte Musik ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von „Der Idiot“ des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, i.S.v. § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens sei und nicht nur zur bloßen Untermalung diene. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von „Der Idiot“ die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2:50 Stunden umfasse. Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können. Denn nach § 1 lit a GEMA-Berechtigungsvertrag können zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen