Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

10. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 13 B 1656/20.NE entschieden, dass das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich verhältnismäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 09.11.2020 ergibt sich:

Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30.11.2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf. Die Antragstellerin, die eine Speisegaststätte betreibt, berief sich u.a. darauf, die streitige Regelung sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus beitrage.

Das OVG Münster hat den Eilantrag im Anschluss an seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist, jenseits der ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, auch die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff v.a. in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung. Die Antragstellerin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Das Infektionsgeschehen sei diffus und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.