Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung

18. November 2021 -

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt in den Verfahren C-793/19, C-794/19, C-140/20, C-339/20, C-397/20 vor dem Europäischen Gerichtshof, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 206/2021 vom 18.11.2021 ergibt sich:

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs1 über die Speicherung und den Zugang zu personenbezogenen Daten im Bereich elektronischer Kommunikation hat bei einigen Mitgliedstaaten Besorgnis hervorgerufen. Verschiedene nationale Gerichte wandten sich im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, weil sie befürchteten, dass diese Rechtsprechung den staatlichen Behörden ein notwendiges Instrument zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus vorenthalten könne. Mit zwei Urteilen der Großen Kammer vom 6. Oktober 20202, Privacy International und La Quadrature du Net, hat der Gerichtshof die Rechtsprechung des Urteils Tele2 Sverige bestätigt und nuanciert. Auch wenn zu erwarten gewesen wäre, dass der Debatte damit ein Ende gesetzt wurde, weil der Gerichtshof sich – im Dialog mit den nationalen Gerichten – um eine detaillierte Erläuterung der Gründe bemühte, die trotz allem die vertretenen Thesen rechtfertigten, scheint die Debatte noch kein Ende gefunden zu haben.

Vor dem 6. Oktober 2020 waren beim Gerichtshof drei weitere Vorabentscheidungsersuchen eingegangen, mit denen die gefestigte Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Ausnahmen von der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Nutzerdaten hinterfragt wurde. Zwei dieser Ersuchen wurden vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) vorgelegt, das über die Revision der Bundesnetzagentur gegen die Urteile zu entscheiden hat, mit denen den Klagen zweier Gesellschaften, die Internetzugangsdienstleistungen erbringen, stattgegeben worden war, Klagen, mit denen die von den deutschen Rechtsvorschriften3 auferlegte Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten der elektronischen Kommunikation ihrer Kunden angefochten worden war (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19). Das dritte Ersuchen wurde vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) im Rahmen eines Zivilverfahrens eingereicht, mit dem sich eine wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Person gegen die Gültigkeit einiger Bestimmungen eines irischen Gesetzes4 wandte. Nach diesem Gesetz waren Telefoniedaten, auf denen bestimmte Beweise der Anklage beruhten, gespeichert und zugänglich gemacht worden. Nach Kenntnisnahme von den Antworten des Gerichtshofs in den Urteilen vom 6. Oktober 2020 beschlossen die betreffenden nationalen Gerichte, ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten.

Zu diesen Vorabentscheidungsersuchen kommen jene beiden hinzu, die die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vorlegt hat, die über die Klagen zweier natürlicher Personen zu entscheiden hat, die wegen Insiderhandel und Geldwäsche auf der Grundlage von Ermittlungen der Autorité des marchés financiers (Finanzmarktaufsichtsbehörde) angeklagt wurden, für die personenbezogene Daten betreffend die Nutzung bestimmter Telefonanschlüsse auf der Grundlage des Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) verwendet worden waren (verbundene Rechtssachen C-339/20 und C-397/20).

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona die Auffassung, dass die Antworten auf alle vorgelegten Fragen bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden seien oder unschwer aus ihr abgeleitet werden könnten.

Verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19

Nicht ohne die Fortschritte anzuerkennen, die in den deutschen Rechtsvorschriften gemacht worden sind, in denen sich der entschiedene Wille, der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachzukommen, manifestiert, stellt der Generalanwalt fest, dass sich die mit diesen Rechtsvorschriften auferlegte Verpflichtung zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf eine große Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten erstrecke. Die zeitliche Begrenzung, die für diese Vorratsspeicherung gelte, heile diesen Mangel nicht, da, abgesehen von dem gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit, die Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation selektiv erfolgen müsse, aufgrund der schweren Gefahr, die mit der allgemeinen Speicherung dieser Daten verbunden sei. Der Generalanwalt erinnert außerdem daran, dass in jedem Fall der Zugang zu diesen Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten darstelle, unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu den genannten Daten begehrt werde.

Rechtssache C-140/20

Nach Auffassung des Generalanwalts sind die Fragen des Supreme Court in den Urteilen La Quadrature du Net und Prokuratuur5 vollständig beantwortet worden, wobei letzteres Urteil nach der Entscheidung des irischen Gerichts, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, ergangen ist.

Herr Campos Sánchez-Bordona betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nur durch den Schutz der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sei, was die Verfolgung selbst schwerer Straftaten nicht einschließe. Die irischen Rechtsvorschriften stünden daher nicht in Einklang mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, wenn sie aus Gründen, die über die mit dem Schutz der nationalen Sicherheit verbundenen Gründe hinausgingen, zu einer präventiven, allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer für einen Zeitraum von zwei Jahren ermächtigten.

Zum anderen scheint der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde zu unterliegen, wie dies von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, sondern er liegt im Ermessen eines Polizeibeamten in einem bestimmten Rang.

Der Supreme Court wird prüfen müssen, ob dieser Beamte die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, dass er im Verhältnis zu der den Zugang beantragenden Behörde die Stellung einer „unabhängigen Stelle“ hat und der Art nach ein „Dritter“ ist. Der Generalanwalt weist auch darauf hin, dass diese Kontrolle vor und nicht nach dem Zugang zu den Daten zu erfolgen habe.

Schließlich wiederholt der Generalanwalt unter Hinweis auf das Urteil La Quadrature du Net, dass ein nationales Gericht die Feststellung, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, nicht in ihrer zeitlichen Wirkung beschränken dürfe.

Verbundene Rechtssachen C-339/20 und C-397/20

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass diese beiden Verfahren im Wesentlichen wie die drei vorgenannten die Frage betreffen, ob die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten über die elektronische Kommunikation auferlegen könnten. Auch wenn hier die Richtlinie6 und die Verordnung7 über Marktmissbrauch zum Tragen kommen, hält er daher in diesem Zusammenhang die im Urteil La Quadrature du Net zusammengefasste Rechtsprechung des Gerichtshofs für anwendbar.

Er stellt klar, dass die in der Richtlinie und der Verordnung über Marktmissbrauch enthaltenen Bestimmungen über die Verarbeitung von Datenverkehrsaufzeichnungen in dem Rahmen auszulegen seien, der durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation errichtet worden sei, die insoweit die Referenzvorschrift sei.

Der Generalanwalt hebt hervor, dass weder die Richtlinie noch die Verordnung über Marktmissbrauch spezifische und eigenständige Befugnisse zur Datenspeicherung gewährten, sondern lediglich den zuständigen Behörden den Zugriff auf bestehende Datenaufzeichnungen erlaubten, die im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation erfolgt sein müssten. Es handele sich konkret um Aufzeichnungen, die zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden könnten, die nicht denen gleichgesetzt werden könnten, die präventiv, allgemein und unterschiedslos zum Schutz der nationalen Sicherheit gespeichert würden; andernfalls würde das sorgfältig austarierte Gleichgewicht, das dem Urteil La Quadrature du Net zugrunde liege, untergraben. Daher ist eine nationale Regelung, die Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste im Rahmen der Untersuchung von Insidergeschäften oder Marktmanipulation und -missbrauch die Pflicht zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten auferlegt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Auch in diesem Fall können die Wirkungen dieser Unvereinbarkeit nicht durch ein nationales Gericht zeitlich beschränkt werden.

1 Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, vgl. Pressemitteilung Nr. 54/14), mit dem die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54) für ungültig erklärt wurde; Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (verbundene Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 145/16), mit dem festgestellt wurde, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (Rechtssache C-207/16, vgl. Pressemitteilung Nr. 141/18), das die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 bestätigte und insoweit die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit klarstellte.

2 Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International (Rechtssache C-623/17) und La Quadrature du Net u. a. (verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18) (vgl. Pressemitteilung Nr. 123/20).

3 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015.

4 Communications (Retention of Data) Act 2011 (Gesetz über die Kommunikation [Vorratsdatenspeicherung] 2011).

5 Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (Rechtssache C-746/18), (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/21).

6 Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16).

7 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).