Schmerzensgeld für Verbrennungen unter Fußsohlen wegen aufgeheizter Metallplatte im Schwimmbad

Das Landgericht Koblenz hat sich im Urteil vom 30.11.2020 zum Aktenzeichen 1 O 62/20 mit der Frage befasst, ob ein Schwimmbadbetreiber haftet, wenn sich ein Badegast auf einer durch Sonneneinstrahlung stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte die Fußsohlen verbrennt.

Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz vom 08.12.2020 ergibt sich:

Die damals 17 Monate alte Klägerin besuchte mit ihrer Mutter ein Schwimmbad. In Beckennähe befand sich dort auf einem Fußweg im Boden eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch intensive Sonneneinstrahlung bei hochsommerlichen Temperaturen stark erhitzt. Die Platte war weder besonders gekennzeichnet noch wurde dort in sonstiger Weise vor Gefahren gewarnt. Die Klägerin lief barfuß vor ihrer Mutter her und betrat die Platte, auf der sie sodann stehen blieb und anfing zu weinen, woraufhin die Mutter ihre Tochter sofort schnappte und auf den Arm nahm. Da Kinder an den Fußsohlen noch nicht so widerstandsfähige Hautschichten wie Erwachsene haben, zog sich die Klägerin unter beiden Fußsohlen Verbrennungen zu, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Unter beiden Fußsohlen bildeten sich Blasen. Es war an beiden Fußsohlen ca. 5% der Körperoberfläche verbrannt. Die Klägerin konnte in der ersten Woche nach dem Vorfall nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte ca. drei Wochen. Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 750 Euro.

Das LG Koblenz hat der Klage in Höhe von 750 Euro stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts haftet die Schwimmbadbetreiberin wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Schwimmbadbetreiberin sei verpflichtet gewesen, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor den von der bei Sonneneinstrahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen. Ein Schwimmbadbesucher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne. Grundsätzlich sei es Erwachsenen zwar bekannt, dass sich Metall bei starker Sonneneinstrahlung erwärme, dies bedeute aber nicht, dass Gäste eines Schwimmbades davon ausgehen müssten, dass sie eine im Boden eingelassene Metallplatte nicht gefahrlos betreten könnten. Ein Schwimmbadbesucher müsse sich vielmehr darauf verlassen können, dass eine am Boden im allgemein zugänglichen Bereich befindliche Metallplatte gefahrlos betreten werden könne, zumal Schwimmbadbesucher typischerweise häufig abgelenkt seien und nicht durchgängig darauf achteten, wohin sie treten würden. Insofern habe die aufsichtspflichtige Mutter nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter die Metallplatte nicht gefahrlos betreten könne.

Außerdem werde ein Schwimmbad üblicherweise nicht nur von Erwachsenen, sondern eben auch von Kindern aufgesucht, die – abhängig vom jeweiligen Alter – zu solchen Überlegungen überhaupt noch nicht fähig seien. Ein Schwimmbadbetreiber könne und müsse in Ruhe planen und überlegen, welche Gefahren von seiner Einrichtung ausgehen und müsse seine Gäste hiervor schützen. Diese Gefahrenquelle wäre für die Schwimmbadbetreiberin erkennbar gewesen. Es wäre ihr somit auch ohne weiteres möglich gewesen, die Gefahr abzuwenden, indem sie zum Beispiel an besonders heißen Tagen die Metallplatte absperre oder etwas schützendes über die Platte legen oder diese generell hell anstreiche.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand halten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.