Strengere Regelungen für Corona-Hotspots in Baden-Württemberg

08. Dezember 2020 -

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat verschärfende Regelungen für sogenannte Hotspots beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 07.12.2020 ergibt sich:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern müssen Kommunen u.a. nächtliche Ausgangsbeschränkungen, ein Veranstaltungsverbot und das Schließen von Friseurbetrieben anordnen.

Die baden-württembergische Landesregierung hat in Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidenten vom 25.11.2020 weitergehende Regelungen für sog. Hotspots beschlossen. Am Freitag, 04.12.2020, erging ein entsprechender Erlass an die Kommunen. Dieser besagt, dass bei besonders extremen Infektionslagen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern und diffusem Infektionsgeschehen die in der aktuellen Corona-Verordnung geregelten, umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals zu erweitern sind, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, regelmäßig ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen, für die Stadt- und Landkreise im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis nachfolgende Maßnahmen per Allgemeinverfügung zu regeln, sofern dieser Inzidenzwert mindestens in den letzten drei Tagen in Folge überschritten ist:

  • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 Corona-Verordnung an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.
  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind u.a. auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
  • Das Verlassen der Wohnung zwischen 21:00 und 5:00 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere

– die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

– die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

– die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

– die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und

– Handlungen zur Versorgung von Tieren.

  • Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.
  • Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
  • Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; ggf. ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.
  • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (z.B. Flohmärkte, Jahrmärkte).

Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200/100.000 Einwohnern liegt, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben. Für die Feststellung des Überschreitens der Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen.

Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können nur aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diesen Erlass aufgestellten Vorgaben zugelassen werden.

Im Übrigen lag es bereits vor diesem Erlass nach dem Infektionsschutzgesetz in der originären Zuständigkeit von Kommunen bzw. bei hohen Inzidenzen von Gesundheitsämtern, per Allgemeinverfügung kontaktbeschränkende Maßnahmen bzw. auch Ausgangsbeschränkungen zu verhängen. Auf ausdrückliche Bitte der Kommunen hat das Sozialministerium sich dazu bereit erklärt, einen Erlass zu erarbeiten, der im Detail noch einmal darlegt, welche Maßnahmen ab welcher Inzidenz zu ergreifen sind. Hier waren die Kommunalen Landesverbände, also auch der Städtetag, bei jedem Schritt eng eingebunden.