Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2024 zum Aktenzeichen L 7 AS 379/24 B ER im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht bereits deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen ist, weil es die maßgebliche Wohnfläche von bis zu 140 m² nur geringfügig überschreitet.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. LSG vom 17.12.2024 ergibt sich:
Gegenstand der Prüfung war, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 aufgrund verwertbaren Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 m². Davor hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Angemessenheitswerte bestimmt. Als Untergrenze galten 80 (Wohnung) bzw. 90 (Haus) m² als angemessen. Eine bis zu zehnprozentige Überschreitung schadete nicht. Nunmehr sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II größere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.
Aufgrund dieser Neuregelungen hat der Senat das im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von ihm allein bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 147 m² berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Bestimmung eines erhöhten Wohnflächengrenzwertes bei teilweiser Entkoppelung von der Anzahl der Bewohner und Vorhandensein einer Härtefallregelung scheide sowohl eine allgemeine Erhöhung der genannten Wohnflächen um 10 % als auch die Annahme eines Härtefalles nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II oder einer besonderen Härte § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II aus, wenn außer einer nur geringfügigen Überschreitung der angemessenen Wohnfläche keine sonstigen Gründe für die Annahme einer Härtefalles oder einer besonderen Härte vorliegen.