Sonntagsöffnung in NRW – Ladenöffnung

02. November 2018 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen in Münster hat in einem Beschluss vom 2.11.2018 zum Aktenzeichen 4 B 1580/18 entschieden, dass ein Möbelmarkt nicht am Sonntag stattfinden darf.

In NRW wurde mit dem sogenannten „Entfesselungspaket I eine Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage eingeführt. Mit dem Gesetz sollte der stationäre Einzelhandel durch erweiterte Möglichkeiten zur Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen im zunehmenden Wettbewerb insbesondere mit dem Online-Handel sowie mit Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland gestärkt werden.

Die Verwaltungsrichter haben nun ausgeführt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt würden.

Die Richter stellten weiter fest, dass das Bestreben des Gesetzgebers, einen vielfältigen stationären Einzelhandel angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs zu sichern und zu stärken, ebenso wenig dafür ausreicht, wie das generelle Konkurrenzverhältnis zum Online-Handel in seiner Allgemeinheit, weil diese in grundsätzlich gleicher Weise ganzjährig für den Einzelhandel einer jeden Kommune bestünden. Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten.

Als Ergebnis stellten die Richter fest, dass die Freigabe der Ladenöffnung zweier großer Möbelmärkte mit großer überörtlicher Kaufkraftbindung danach weder wegen des dort stattfindenden kleinen Martinimarkts zulässig war, noch wegen der Absicht, den örtlichen Möbelstandort zu stärken und überörtlich sichtbar zu machen. Es bestünden keine Zweifel, dass der Martinimarkt gerade deshalb im Gewerbegebiet durchgeführt werde, um eine sonntägliche Öffnung zweier Möbelmärkte zu ermöglichen. Auch Anzeichen für örtliche Fehlentwicklungen oder ausgleichsbedürftige besondere Standortnachteile seien angesichts des von einem Markt erst vor wenigen Jahren gewählten strategisch günstigen Standorts im Großraum Köln/Bonn nicht ersichtlich. Die standortbedingte Wettbewerbslage für den Möbelhandel im Stadtgebiet von Bornheim habe sich durch die Schließung eines Bonner Traditionsmöbelhauses im vergangenen Jahr nicht verschlechtert, sondern wegen des Wegfalls eines nahe gelegenen Konkurrenten verbessert.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Unternehmen, Gewerbetreibende und Marktveranstalter im Landeöffnungsrecht!