Sozialhilfe trotz Corona-Gesetzgebung vermögensabhängig

17. August 2020 -

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.04.2020 zum Aktenzeichen S 21 SO 8/20 ER entschieden, dass ein erhebliches Vermögen auch unter Geltung der gesetzlichen Sonderregelungen anlässlich der Corona-Epidemie die Gewährung von Sozialhilfe ausschließt.

Aus der Pressemitteilung des SG Oldenburg vom 14.08.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller des Verfahrens ist Rentner und bezieht monatliche Einkünfte von ca. 450 Euro aus der Rentenversicherung. Er beantragte bereits im November 2019 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit der Behauptung, er sei nicht mehr in der Lage, die Kosten der Wohnung zu tragen. Die Ermittlungen der Behörde ergaben, dass er im Besitz eines großen Wohnmobils mit einem Zeitwert von ca. 125.000 Euro und einem Pkw mit einem Zeitwert von ca. 12.500 Euro sowie eines Sparkontos mit einem Guthaben von ca. 2.000 Euro war. Der Landkreis lehnte aufgrund dieses zu verwertenden Vermögens die Gewährung von Sozialhilfeleistungen wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Gegen diesen Bescheid läuft ein Widerspruchsverfahren.
Im Februar 2017 wandte sich der Antragsteller an das SG Oldenburg und beantragt im Eilverfahren die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Er machte dabei gelten, dass das Wohnmobil erhebliche Mängel habe und bereits eine Laufleistung von 200.000 km aufweise. Es sei deshalb nicht verwertbar. Zudem habe er sich von einem bekannten Geld geliehen, das er nicht vollständig zurückgezahlt habe und deswegen den Kfz-Brief des Wohnmobils als Sicherheit hinterlegt habe. Zudem sei aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung des § 141 Sozialgesetzbuch XII durch den Gesetzgeber ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung geschaffen worden, aufgrund der für die Dauer von sechs Monaten (ab 28.03.2020) Vermögen bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei.

Das SG Oldenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist im Fall des Antragstellers das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Zwar sei es zutreffend, dass in § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelt sei, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit Vermögen abweichend von den sonst geltenden Vorschriften wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies gelte jedoch nach der gesetzlichen Regelung dann nicht, wenn das Vermögen erheblich sei (§ 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Erheblich sei ein Vermögen im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dann, wenn es sich deutlich oberhalb der ansonsten geltenden Vermögensfreigrenzen des SGB XII bewegen würde. Diese würde beim Antragsteller – unter Einbeziehung seiner in einer Pflegeeinrichtung lebende Lebenspartnerin – maximal 10.000 Euro betragen, sodass der anhand einer Onlinerecherche ermittelte Wert des Wohnmobils mit 125.000 Euro weit über der Freigrenze liegen würde. Dass er dieses nicht verwerten könne, weil er das Wohnmobil als Sicherheit für einen Kredit eines Bekannten eingesetzt habe, habe der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hat das LSG Celle-Bremen zurückgewiesen.