Speicherung von Fluggastdaten für Passagier zumutbar

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 21.08.2019 zum Aktenzeichen 6 L 807/19 den Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Nr. 14/2019 vom 23.08.2019 ergibt sich:

Der Antragsteller unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus bzw. mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 will er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel. Er forderte das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen nämlich gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Antragstellers ab und wies ihn darauf hin, dass es nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung von Recht der Europäischen Union diene (EU-Richtlinie 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Antragsteller ein notwendiges Rechtsschutzinteresse. In Belgien sei die EU-Richtlinie 2016/681 bereits vor einigen Jahren – wie in Deutschland – in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert. Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.