Staatliche Beihilfen für den Flughafen Frankfurt-Hahn

15. Juli 2021 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.07.2021 zum Aktenzeichen   C-453/19 P hat sein Urteil in der Rechtsmittelsache Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission verkündet, mit dem er das Rechtsmittel von Lufthansa zurückweist und damit im Ergebnis das Urteil des EuG bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 15.07.2021 ergibt sich:

Zusammenfassung

Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Deutschland, im Land Rheinland-Pfalz, 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. In den Jahren 2001 und 2002 sowie zwischen 2004 und 2009 beteiligten sich die Flughafen Frankfurt/Main GmbH, die Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt am Main, sowie das Land Rheinland-Pfalz und das Land Hessen an Erhöhungen des Kapitals des Flughafens Frankfurt-Hahn.

Ferner zahlte das Land Rheinland-Pfalz von 1997 bis 2004 direkte Zuschüsse zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn, u. a. zur Finanzierung der Sicherheitskontrollen. 2001 und 2006 genehmigte das Land Rheinland-Pfalz die Entgeltordnungen des Flughafens Frankfurt-Hahn. Dieser schloss 1999, 2002 und 2005 individuelle Verträge mit der Billigfluggesellschaft Ryanair über die von ihr zu entrichtenden Flughafenentgelte.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014[1] (im Folgenden: streitiger Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, die Kapitalerhöhungen von 2001 und 2004 zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn sowie die direkten Zuschüsse seitens des Landes Rheinland-Pfalz stellten staatliche Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Hinsichtlich der Verträge mit Ryanair und der Entgeltordnungen des Flughafens Frankfurt-Hahn befand die Kommission, bei diesen Maßnahmen handele es sich nicht um staatliche Beihilfen.

Die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren wichtigster Basisflughafen der Flughafen Frankfurt am Main ist, erhob beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, die auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV als unzulässig abgewiesen wurde[2]. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten (im Folgenden: erste Variante) oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen (im Folgenden: zweite Variante) sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (im Folgenden: dritte Variante), Klage erheben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der streitige Beschluss nicht an die Rechtsmittelführerin gerichtet sei und diese auch nicht nachgewiesen habe, dass dieser Beschluss, der nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter eingestuft werden könne, geeignet sei, sie individuell und unmittelbar zu berühren.

Gegen dieses Urteil des Gerichts hat die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt, das ebenfalls zurückgewiesen worden ist. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage hingewiesen, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erhoben wird.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machte die Rechtsmittelführerin u. a. geltend, das Gericht habe bei der Feststellung, dass sie von dem streitigen Beschluss nicht individuell betroffen sei, gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Fehlen einer individuellen Betroffenheit aus der angeblich fehlenden spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die vom streitigen Beschluss erfasste Beihilfe abgeleitet habe. Tatsächlich ergebe sich ihre individuelle Betroffenheit unmittelbar aus ihrer Stellung als Inhaberin von Verfahrensrechten, die ihr im Rahmen des förmlichen Verfahrens zur Prüfung dieser Beihilfe zustünden.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann anhand des von der Rechtsmittelführerin angeführten Kriteriums, das den Schutz der Verfahrensrechte betrifft, geprüft wird, wenn die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet zu haben. In einem solchen Fall können die Personen, denen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die betreffende Entscheidung vor den Unionsgerichten anzufechten.

Der streitige Beschluss erging jedoch am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, so dass der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hatte, nicht ausreicht, um sie als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelführerin nachweisen müssen, dass der streitige Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Insoweit sind u. a. Konkurrenten des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der fraglichen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.

Was die spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung der Rechtsmittelführerin anbelangt, hat der Gerichtshof deren Argument zurückgewiesen, dass die ihr insoweit obliegende Beweislast hätte erleichtert werden müssen, da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine staatliche Beihilfe vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung nämlich gleichermaßen sowohl dann, wenn die Kommission die geprüften Maßnahmen nicht als Beihilfen einstuft, als auch dann, wenn eine solche Einstufung erfolgt.

Dagegen hat der Gerichtshof festgestellt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es bestimmte Argumente, die die Rechtsmittelführerin zum Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung vorgebracht hatte, mit der Begründung zurückwies, dass die Rechtsmittelführerin keine näheren Angaben zur Größe oder zur geografischen Ausdehnung des Marktes gemacht habe, auf dem sie ihrer Ansicht nach spürbar beeinträchtigt worden sei. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich, dass sich die spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nicht aus einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsbeziehungen auf dem betreffenden Markt und der daraus folgenden Bestimmung des genauen Ausmaßes der Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergibt, sondern grundsätzlich aus einer Feststellung prima facie, dass die Durchführung der vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Wettbewerbsstellung führt. Mit der Annahme, dass Angaben zur Größe und zur Struktur der Märkte, auf denen die Wettbewerbsstellung der Rechtsmittelführerin ihrer Ansicht nach beeinträchtigt worden sei, sowie Angaben zu den auf diesen Märkten präsenten Wettbewerbern erforderlich seien, um den Markt oder die Märkte zu definieren, auf den oder die bei der Prüfung der Voraussetzung der spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung abzustellen sei, ist das Gericht über die Anforderungen hinausgegangen, die aus dieser Rechtsprechung hervorgehen. In Anbetracht der weiteren Entscheidungsgründe, die seine Feststellung tragen, dass keine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung der Rechtsmittelführerin vorliege, hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass dieser Rechtsfehler des Gerichts im Ergebnis nicht auf die Schlussfolgerungen durchschlägt, die das Gericht in Bezug auf die Unzulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerin gezogen hat.

Schließlich hat der Gerichtshof bestätigt, dass das Gericht zu Recht festgestellt hatte, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung, wonach der Kläger von der fraglichen Handlung unmittelbar betroffen sein muss, in der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV identisch ist. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung stets verlangt, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung der betreffenden Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt.