Stadt Görlitz darf Kunstwerk vor der Stadthalle entfernen

27. Juli 2021 -

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 26.07.2021 zum Aktenzeichen 5 L 564/21 entschieden, das das Kunstwerk „Kulisse“ der Konzeptkünstlerin B., das derzeit im Rahmen der Plattform „Görlitzer ART 2021/2022“ im öffentlichen Raum auf dem südlichen Vorplatz der Stadthalle aufgestellt ist, von der Stadt Görlitz entfernt werden darf.

Pressemitteilung des VG Dresden v. 26.07.2021

Die Erstellerin des Werkes ist mit einen gerichtlichen Eilantrag gegen die Entfernung der Installation gescheitert. Ausweislich des Gerichtsbeschlusses habe die Künstlerin das in einem Wettbewerb prämierte Kunstwerk „Kulisse“ nach Abschluss eines Vertrages mit der Stadt Görlitz in wesentlichen Punkten und damit in seinem Aussagegehalt verändert, ohne vorher Rücksprache zu nehmen. Damit habe sie gegen den von ihr geschlossenen Vertrag verstoßen, so dass der Stadt Görlitz ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages und in der Folge eine Entfernung des Kunstwerkes zustehe.

Das zum Wettbewerb eingereichte Werk der Künstlerin habe sich ausgehend vom Titel und dem in eine vorgesehene Plexiglasscheibe eingravierten Wort „Kulisse“ sowie der Aussage „Kinosaal verkehrt herum“ zum einen mit Görlitz als häufiger Kulisse für Filme befasst, zum anderen mit der Veränderung der Position von Kinobesuchern als den im Normalfall Betrachtenden, die „in“ diesem Kunstwerk zu Betrachteten werden. In dem jetzt an der Stadthalle aufgestellten Kunstwerk sei das Wort „Kulisse“ nicht mehr enthalten; stattdessen würden jetzt mit Blick auf die nahe Grenze zu Polen Frauenrechte und Abtreibung thematisiert.

Das wichtige Grundrecht der Kunstfreiheit stehe der Entfernung nicht entgegen. Denn die Künstlerin habe freiwillig einen Vertrag mit der Stadt Görlitz geschlossen und sich damit dessen vertraglichen Bindungen unterworfen. Der alte Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) gelte für alle Personen, die Verträge eingehen und damit auch für Konzeptkünstler:innen.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.