Stadt Kaarst: Ratsbeschluss gegen Kooperation mit der AfD rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.05.2022 zum Aktenzeichen 1 K 1296/21 entschieden, dass der Beschluss des Rates der Stadt Kaarst vom 25. Juni 2020 zum Ausschluss jeglicher Kooperation und Zusammenarbeit mit der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Rat rechtswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 16.05.2022 ergibt sich:

Der Kläger ist Ratsmitglied der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Rat der Stadt Kaarst. Bis zur Kommunalwahl 2020 war er fraktionsloses Einzelmitglied und Vorsitzender des Stadtverbandes der AfD. Am 25. Juni 2020 fasste der Rat auf Antrag der Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich folgenden Beschluss: „Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitglieder erklären, dass sie eine Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Vertretern der AfD in jeder Art und Weise ablehnen und ausschließen“. Der Kläger ersuchte in der Folge sowohl die seinerzeitige Bürgermeisterin als auch den Rhein-Kreis Neuss als Kommunalaufsichtsbehörde erfolglos um ein Einschreiten gegen den Ratsbeschluss und reichte schließlich Klage ein.

Dieser Klage hat das Gericht nun stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Durch den angegriffenen Ratsbeschluss werde der Kläger nach außen wahrnehmbar in seinem Statusrecht als Ratsmitglied herabgesetzt und zu einem „Ratsmitglied zweiter Klasse“ gemacht. Einen solchen Beschluss dürfe der Rat nicht fassen. Der Grundsatz der Organtreue verpflichte neben den einzelnen Ratsmitgliedern auch den Rat als Gesamtorgan, alle Ratsmitglieder jeglicher politischer Ausrichtung formal gleich zu behandeln. Auch der Ratsmehrheit politisch unliebsame Ratsmitglieder hätten einen Rechtsanspruch darauf, vom Rat als dem obersten Verwaltungsorgan einer Kommune nicht ausgegrenzt zu werden, erst recht nicht in Form eines in öffentlicher Sitzung gefassten Ratsbeschlusses. Zöge man diese rechtliche Grenze nicht, wäre es der Ratsmehrheit unbenommen, einzelne politisch unliebsame Ratsmitglieder öffentlich bloßzustellen, anstatt die politische Auseinandersetzung in der Sache, d. h. in der kommunalparlamentarischen Debatte zu suchen.

Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.