Stellenabbau bei der Carl Zeiss AG: Was betroffene Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

10. Juni 2026 -

Bei der Carl Zeiss AG und in der ZEISS-Gruppe wächst die Verunsicherung in der Belegschaft. Nach aktuellen Medienberichten bereitet sich ZEISS auf ein schwierigeres Marktumfeld vor und schließt im Rahmen eines Spar- und Umbauprogramms auch Stellenabbau nicht aus. Der Konzern habe im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres zwar den Umsatz leicht auf rund 5,84 Milliarden Euro gesteigert und ein EBIT von 955 Millionen Euro erzielt; gleichzeitig schwächelten aber mehrere Bereiche außerhalb des Halbleitergeschäfts. In den kommenden drei Jahren sollen demnach mehrere hundert Millionen Euro eingespart werden. Betroffen sein könnten einzelne Geschäftsbereiche, Verwaltungsfunktionen und Länderorganisationen. Wie viele der weltweit rund 47.400 Beschäftigten betroffen sein werden, ist derzeit offen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese Situation arbeitsrechtlich besonders sensibel. Denn ein angekündigter Stellenabbau bedeutet noch nicht, dass jede spätere Kündigung wirksam ist. Auch ein großer Konzern darf Arbeitsverhältnisse nicht pauschal beenden, nur weil gespart werden soll. Jede Kündigung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen, bei Massenentlassungen, bei Beteiligung des Betriebsrats und bei der Sozialauswahl.

Besonders wichtig ist die saubere Unterscheidung: Bei der börsennotierten Tochter Carl Zeiss Meditec AG ist bereits konkreter von einem Maßnahmenpaket die Rede, bei dem in den kommenden drei Jahren bis zu 1.000 Stellen weltweit betroffen sein können. Die Carl Zeiss AG hält nach Angaben von Carl Zeiss Meditec rund 59 Prozent der Anteile an dieser Gesellschaft. Der nun diskutierte Stellenabbau bei ZEISS bzw. der Carl Zeiss AG ist davon arbeitsrechtlich nicht automatisch identisch. Für die Rechte der einzelnen Beschäftigten kommt es entscheidend darauf an, wer der konkrete Arbeitgeber ist, welcher Betrieb betroffen ist und welche Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden soll.

Entscheidend ist zunächst: Wer ist Ihr Arbeitgeber?

Viele Beschäftigte sprechen verständlicherweise allgemein von „ZEISS“. Arbeitsrechtlich genügt das aber nicht. Im Arbeitsvertrag kann als Arbeitgeber etwa die Carl Zeiss AG, eine Tochtergesellschaft, eine GmbH innerhalb der ZEISS-Gruppe oder die Carl Zeiss Meditec AG stehen.

Das ist kein bloß formaler Punkt. Der konkrete Arbeitgeber ist entscheidend für:

die richtige Beklagte im Kündigungsschutzprozess,
die Frage, welcher Betriebsrat zuständig ist,
die Sozialauswahl,
die Anwendbarkeit eines Sozialplans,
die Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten,
die Kündigungsfrist,
tarifliche oder betriebliche Sonderregelungen,
und die Frage, ob eine Massenentlassungsanzeige erforderlich war.

Arbeitnehmer sollten daher als Erstes ihren Arbeitsvertrag, Änderungsverträge, Versetzungsschreiben, Tarifhinweise, Betriebsvereinbarungen und Zusatzvereinbarungen prüfen lassen. Gerade in Konzernstrukturen können kleine Unterschiede große rechtliche Auswirkungen haben.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist kein Automatismus

Wenn im Zuge eines Sparprogramms Arbeitsplätze wegfallen sollen, wird der Arbeitgeber regelmäßig betriebsbedingte Kündigungen in Betracht ziehen. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer aber vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist; der allgemeine Kündigungsschutz setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. In der Praxis gilt der allgemeine Kündigungsschutz regelmäßig in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, wobei Teilzeitkräfte anteilig gezählt werden.

Bei ZEISS-Standorten dürfte der Schwellenwert in vielen Fällen keine praktische Hürde sein. Dennoch muss immer der konkrete Betrieb geprüft werden, nicht nur die weltweite Konzernzahl.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen erfüllt:

Er muss eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung darlegen, etwa eine Umstrukturierung, Verlagerung, Stilllegung, Zusammenlegung von Abteilungen oder den Abbau bestimmter Funktionen. Diese Entscheidung muss dazu führen, dass der konkrete Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Es reicht nicht, allgemein auf „Kostenreduzierung“, „Wettbewerbsdruck“ oder „schwierige Märkte“ zu verweisen.

Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, ob mildere Mittel möglich sind. Dazu gehören freie Arbeitsplätze, Versetzungen, Qualifizierungen, Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort, Änderung der Arbeitsbedingungen, Abbau von Fremdleistungen, Reduzierung von Überstunden, natürliche Fluktuation, Altersteilzeit, freiwillige Programme oder andere Beschäftigungssicherungsmaßnahmen.

Schließlich muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt werden. Der Arbeitgeber darf nicht frei entscheiden, wen er behalten und wen er kündigen möchte.

Die Sozialauswahl ist häufig der Angriffspunkt gegen Kündigungen

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Maßgeblich sind insbesondere:

Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter,
Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung.

Das bedeutet: Wenn mehrere Arbeitnehmer austauschbare oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, darf nicht einfach derjenige gekündigt werden, dessen Arbeitsplatz organisatorisch zuerst „wegdefiniert“ wurde. Der Arbeitgeber muss prüfen, welche Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzwürdig sind.

Gerade bei großen Arbeitgebern wie ZEISS ist die Sozialauswahl oft komplex. Es stellen sich unter anderem folgende Fragen:

Welche Arbeitnehmer sind überhaupt vergleichbar?
Ist nur die aktuelle Stellenbezeichnung maßgeblich oder auch die tatsächliche Tätigkeit?
Müssen Arbeitnehmer aus anderen Teams, Abteilungen oder Standorten einbezogen werden?
Wurden Leistungsträger unzulässig aus der Sozialauswahl herausgenommen?
Wurden Beschäftigte mit Familienpflichten, längerer Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt?
Gab es freie Stellen, auf die der Arbeitnehmer hätte versetzt werden können?

Wichtig: Die weltweite Zahl von rund 47.400 Beschäftigten bedeutet nicht automatisch, dass weltweit eine Sozialauswahl stattfindet. In der Regel bezieht sich die Sozialauswahl auf den Betrieb. Konzernweite Beschäftigungsmöglichkeiten können aber bei der Frage relevant werden, ob eine Weiterbeschäftigung möglich oder zumutbar gewesen wäre. Gerade in einer internationalen Konzernstruktur lohnt sich daher die genaue Prüfung.

Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplan: wichtig, aber kein Freibrief für Kündigungen

Bei größeren Umstrukturierungen ist der Betriebsrat ein zentraler Akteur. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam.

Wenn ein Stellenabbau eine Betriebsänderung darstellt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Änderungen mit ihm beraten. § 111 BetrVG betrifft Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben können. Häufig wird dann über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandelt. Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile abmildern, etwa durch Abfindungen, Transfermaßnahmen, Zuschüsse, Qualifizierung oder besondere Regelungen für ältere Beschäftigte. § 112 BetrVG regelt Interessenausgleich und Sozialplan.

Für Arbeitnehmer ist aber entscheidend: Ein Sozialplan macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Auch wenn eine Abfindung im Sozialplan vorgesehen ist, kann die Kündigung trotzdem fehlerhaft sein. Wer nur den Sozialplan akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, verschenkt möglicherweise bessere Verhandlungsmöglichkeiten.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen wird. Werden die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich genannt, wird nach § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die Sozialauswahl ist dann nur eingeschränkt auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Auch dann ist eine Klage aber nicht aussichtslos. Es können weiterhin Fehler bei der Namensliste, bei der Betriebsratsbeteiligung, bei der Massenentlassungsanzeige, bei Sonderkündigungsschutz, bei der Vergleichsgruppenbildung oder bei freien Arbeitsplätzen bestehen.

Massenentlassungsanzeige: ein formaler Fehler kann die Kündigung zu Fall bringen

Bei größeren Personalabbaumaßnahmen kommt regelmäßig § 17 KSchG ins Spiel. Danach muss der Arbeitgeber vor bestimmten Massenentlassungen eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Die Schwellenwerte hängen von der Größe des Betriebs und der Zahl der geplanten Entlassungen innerhalb eines 30-Tage-Zeitraums ab. § 17 KSchG sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über Möglichkeiten beraten müssen, Entlassungen zu vermeiden, einzuschränken oder ihre Folgen zu mildern.

Gerade für Arbeitnehmer bei ZEISS ist das wichtig, wenn an einem Standort oder in einem Betrieb eine größere Zahl von Kündigungen ausgesprochen werden sollte. Die Rechtsprechung ist hier streng. Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. April 2026 entschieden, dass Kündigungen unwirksam sind, wenn eine erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlt oder wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Das bedeutet: Auch wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe vorträgt, kann eine Kündigung wegen Fehlern im Massenentlassungsverfahren unwirksam sein. Betroffene Arbeitnehmer können solche Fehler regelmäßig nur effektiv geltend machen, wenn sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben.

Die Drei-Wochen-Frist ist die wichtigste Frist nach Zugang der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, muss schnell handeln. Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.

Der Zugang der Kündigung ist daher genau zu dokumentieren. Arbeitnehmer sollten notieren:

Wann wurde das Kündigungsschreiben übergeben oder eingeworfen?
Wer war anwesend?
Lag die Kündigung im Original vor?
Wer hat unterschrieben?
War eine Vollmacht beigefügt, falls ein Vertreter unterschrieben hat?
Wurde gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Freistellungsschreiben vorgelegt?

Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen nach § 623 BGB schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, PDF, SMS oder digitaler Signatur genügt daher nicht. Trotzdem sollten auch formunwirksame Erklärungen nicht ignoriert werden, sondern vorsorglich anwaltlich geprüft werden.

Aufhebungsvertrag bei ZEISS: Nicht vorschnell unterschreiben

Bei angekündigtem Stellenabbau bieten Arbeitgeber häufig freiwillige Programme, Aufhebungsverträge oder Abwicklungsvereinbarungen an. Diese Angebote können attraktiv wirken, insbesondere wenn eine Abfindung, bezahlte Freistellung oder Transfergesellschaft angeboten wird.

Trotzdem gilt: Arbeitnehmer sollten nichts sofort unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Danach gibt es in der Regel keine Kündigungsschutzklage mehr gegen eine Arbeitgeberkündigung, weil gar keine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Freistellung besondere Regelungen zu beachten sind.

Ein guter Aufhebungsvertrag muss daher weit mehr regeln als nur die Abfindung. Zu prüfen sind insbesondere:

Höhe und Fälligkeit der Abfindung,
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist,
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld,
Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung,
Urlaubsabgeltung oder Urlaubsgewährung,
Überstunden und Zeitguthaben,
variable Vergütung, Bonus, Prämien, Zielvereinbarungen,
betriebliche Altersversorgung,
Dienstwagen, Laptop, Smartphone, Aktienprogramme oder Mitarbeiterbeteiligungen,
Zeugnisnote und Zeugnisinhalt,
Turboprämie bei vorzeitigem Ausscheiden,
Outplacement, Transfergesellschaft oder Qualifizierungsbudget,
Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln und Verschwiegenheitsregelungen.

Eine pauschale Abfindungsformel ist nicht automatisch angemessen. Zwar sieht § 1a KSchG unter bestimmten Voraussetzungen 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr vor. Dieser Anspruch entsteht aber nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich auf § 1a KSchG hinweist und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. In Verhandlungen können je nach Prozessrisiko, Betriebszugehörigkeit, Alter, Einkommen, Sonderkündigungsschutz und Fehlern im Verfahren deutlich andere Ergebnisse erzielt werden.

Änderungskündigung, Versetzung und Standortwechsel

Stellenabbau bedeutet nicht immer sofort Beendigungskündigung. Häufig versuchen Arbeitgeber, Arbeitsbedingungen zu ändern: andere Tätigkeit, anderer Standort, andere Eingruppierung, neue Berichtslinie, andere Arbeitszeit, Auslandsbezug oder Verlagerung von Aufgaben.

Eine Versetzung ist nur zulässig, wenn sie vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und vom Direktionsrecht gedeckt ist. Je einschneidender die Änderung, desto eher benötigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung. Bei einer Änderungskündigung können Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich prüfen lassen. Auch hier gelten kurze Fristen.

Gerade bei einem internationalen Technologiekonzern mit unterschiedlichen Standorten und Geschäftsbereichen sollte geprüft werden, ob tatsächlich der Arbeitsplatz wegfällt oder ob nur Aufgaben verlagert, gebündelt oder anders verteilt werden. Wenn dieselbe Arbeit weiterhin von anderen Beschäftigten, Leiharbeitnehmern, externen Dienstleistern oder an einem anderen Standort erledigt wird, kann dies die betriebsbedingte Kündigung angreifbar machen.

Besonderer Kündigungsschutz: Manche Arbeitnehmer sind zusätzlich geschützt

Bestimmte Beschäftigte genießen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören unter anderem:

schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer,
Schwangere und Beschäftigte im Mutterschutz,
Arbeitnehmer in Elternzeit,
Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber,
Datenschutzbeauftragte,
Auszubildende nach der Probezeit,
Beschäftigte in Pflegezeit oder Familienpflegezeit.

Bei diesen Arbeitnehmern gelten zusätzliche Voraussetzungen. Häufig benötigt der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung einer Behörde, etwa des Integrationsamts bei schwerbehinderten Menschen oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde bei Mutterschutz. Fehlt eine erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Betroffene sollten ihren Schutzstatus frühzeitig dokumentieren und anwaltlich prüfen lassen. Das gilt auch, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung bereits gestellt, aber noch nicht beschieden ist.

Was Arbeitnehmer bei ZEISS jetzt konkret tun sollten

Solange noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, sollten Beschäftigte vorbereitet sein, aber keine vorschnellen Schritte unternehmen. Wichtig ist:

Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen sichern,
Betriebsvereinbarungen, Tarifhinweise und Versetzungsschreiben sammeln,
Gehaltsabrechnungen, Bonusunterlagen und Zielvereinbarungen aufbewahren,
Informationen über freie interne Stellen dokumentieren,
Kommunikation des Arbeitgebers zum Stellenabbau speichern,
keine vertraulichen Daten unzulässig kopieren oder mitnehmen,
keine Aufhebungs- oder Änderungsverträge ohne Prüfung unterschreiben,
bei Gesprächen mit HR oder Vorgesetzten keine spontanen Zusagen machen,
Betriebsrat kontaktieren,
frühzeitig rechtliche Beratung einholen.

Nach Zugang einer Kündigung gilt:

Zugangstag notieren,
Kündigungsschreiben vollständig prüfen lassen,
Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage beachten,
unverzüglich arbeitsuchend melden,
keine Abwicklungsvereinbarung unterschreiben,
Abfindungsangebot nicht vorschnell akzeptieren,
Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl und Massenentlassungsanzeige prüfen lassen.

Zusätzlich müssen Arbeitnehmer sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Nach § 38 SGB III besteht die Pflicht grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses; erfährt der Arbeitnehmer später vom Beendigungszeitpunkt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Welche Ziele kann eine arbeitsrechtliche Vertretung erreichen?

Eine Kündigungsschutzklage dient nicht nur dazu, den Arbeitsplatz zu erhalten. Sie ist häufig auch das zentrale Instrument, um eine angemessene Lösung zu erreichen. Je nach Fall können folgende Ziele verfolgt werden:

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz,
Rücknahme der Kündigung,
deutlich höhere Abfindung,
längere bezahlte Freistellung,
Erhalt von Bonus- und Prämienansprüchen,
saubere Regelung von Urlaub und Überstunden,
sehr gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis,
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld,
Regelung betrieblicher Altersversorgung,
Transfergesellschaft oder Qualifizierungsbudget,
Turboprämie bei früherem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber.

Gerade langjährig Beschäftigte, ältere Arbeitnehmer, Führungskräfte, Experten mit Spezialwissen, Arbeitnehmer mit Familienpflichten oder Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz sollten keine Standardlösung akzeptieren. In Restrukturierungen werden häufig pauschale Muster verwendet, die dem Einzelfall nicht gerecht werden.

Häufige Fragen betroffener ZEISS-Arbeitnehmer

Muss ich eine Kündigung akzeptieren, wenn ZEISS Stellen abbaut?
Nein. Ein angekündigter Stellenabbau ersetzt keine rechtliche Prüfung. Jede Kündigung muss individuell wirksam sein.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nicht in jedem Fall. Eine Abfindung kann sich aus Sozialplan, Aufhebungsvertrag, gerichtlichem Vergleich oder unter engen Voraussetzungen aus § 1a KSchG ergeben. In vielen Fällen wird die Abfindung erst durch Verhandlung oder Kündigungsschutzklage erreicht.

Kann ich trotz Sozialplan klagen?
Ja. Ein Sozialplan schließt eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht aus. Die Klage kann sogar notwendig sein, um die Kündigung anzugreifen oder bessere Konditionen zu verhandeln.

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn die Abfindung gut klingt?
Nicht ohne Prüfung. Entscheidend sind nicht nur die Bruttosumme, sondern auch Arbeitslosengeld, Sperrzeitrisiko, Kündigungsfrist, Steuern, Bonus, Freistellung, Zeugnis, Altersversorgung und Anschlussbeschäftigung.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam. Deshalb sollte nach Zugang einer Kündigung sofort rechtliche Beratung eingeholt werden.

Kann eine Kündigung wegen Fehlern im Massenentlassungsverfahren unwirksam sein?
Ja. Fehlt eine erforderliche Massenentlassungsanzeige oder wurde sie zu früh erstattet, kann dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Rechte frühzeitig sichern

Der angekündigte Stellenabbau bei der Carl Zeiss AG und in der ZEISS-Gruppe ist für viele Beschäftigte belastend. Noch ist offen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich betroffen sein werden. Gerade diese Unsicherheit macht es wichtig, frühzeitig vorbereitet zu sein.

Arbeitnehmer sollten wissen: Auch ein wirtschaftlich begründetes Sparprogramm erlaubt keine beliebigen Kündigungen. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Fehler bei Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, Interessenausgleich, Namensliste, Massenentlassungsanzeige, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten oder Sonderkündigungsschutz können eine Kündigung angreifbar machen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Usebach prüft Kündigungen, Aufhebungsverträge, Abfindungsangebote und Sozialplanregelungen für betroffene Arbeitnehmer der Carl Zeiss AG, der ZEISS-Gruppe und ihrer Tochtergesellschaften. Wer eine Kündigung, ein Angebot zum freiwilligen Ausscheiden oder einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte vor einer Unterschrift rechtlichen Rat einholen und die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage unbedingt beachten.