Ein strenger Verweis kann für Soldatinnen und Soldaten empfindliche Folgen haben – auch dann, wenn das beanstandete Verhalten außerhalb des eigentlichen Dienstes stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2026 – 2 WNB 1.26 – erneut klargestellt: Bei der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht kommt es nicht zwingend darauf an, dass ein konkreter Dritter das Fehlverhalten tatsächlich beobachtet hat. Entscheidend kann bereits sein, dass das festgestellte Verhalten wahrnehmbar und geeignet war, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen.
Der Fall: Alkohol, Hafenaufenthalt und Rückkehr zum Schiff
Dem Beschluss lag ein Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten zugrunde. Gegen ihn war ein strenger Verweis verhängt worden. Ihm wurde vorgeworfen, nach einem Hafenaufenthalt alkoholbedingt enthemmt bei der Rückkehr zu seinem Schiff an einen Wachzaun uriniert und einen wachhabenden Kameraden bedrängt zu haben. Gegen den strengen Verweis vom 19.08.2023 legte der Soldat Beschwerde ein; auch die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht Nord blieb erfolglos. Das Truppendienstgericht wies die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2025 zurück.
Der Soldat versuchte anschließend, die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erreichen. Seine Nichtzulassungsbeschwerde stützte er auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensmängel. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch zurück; der Soldat musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Was ist ein strenger Verweis?
Ein Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens. Der strenge Verweis geht weiter: Er ist ein Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. Damit ist er nicht bloß eine interne Ermahnung, sondern eine echte Disziplinarmaßnahme mit erheblicher persönlicher und dienstlicher Wirkung.
Für Soldaten ist wichtig: Eine unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahme wird in das Disziplinarbuch eingetragen. Einfache Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich nach drei Jahren zu tilgen; nach Tilgung dürfen sie nicht mehr berücksichtigt werden und sind aus Disziplinarbuch und Personalakten zu entfernen.
Kern der Entscheidung: Es muss nicht immer ein konkreter Beobachter benannt werden
Der Soldat wollte unter anderem geklärt wissen, ob im Disziplinarrecht schon die abstrakte Möglichkeit einer Wahrnehmung genügt oder ob eine konkrete tatsächliche Wahrnehmung durch identifizierbare Dritte festgestellt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese Frage nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig durchgehen. Nach Auffassung des Gerichts war schon nicht hinreichend dargelegt, bei welcher konkreten Norm des Disziplinarrechts diese Frage ungeklärt sein sollte.
Entscheidend war für das Gericht die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz. Danach hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar: Bei dieser Pflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Maßgeblich ist, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war. Im entschiedenen Fall hatte das Truppendienstgericht bindend festgestellt, dass das Verhalten stattgefunden hatte und wahrnehmbar war. Deshalb konnte das Verhalten auch ohne Nachweis einer konkreten Wahrnehmung durch einen bestimmten Dritten geeignet sein, das Ansehen des Soldaten zu mindern.
Bedeutung für Soldaten: Außerdienstliches Verhalten ist nicht „privat“ im disziplinarrechtlichen Sinn
Viele Soldaten gehen davon aus, dass nur das Verhalten im Dienst oder in Uniform disziplinarrechtlich relevant ist. Das ist gefährlich verkürzt. § 17 SG wirkt auch in die Freizeit hinein. Besonders riskant sind Situationen, in denen ein Bezug zur Bundeswehr erkennbar bleibt: Hafenaufenthalte, Lehrgänge, Heimfahrten, Kasernennähe, dienstliche Unterkünfte, militärische Veranstaltungen, Auslandsaufenthalte, Einsatzvor- und -nachbereitung oder das Auftreten gegenüber Kameraden und Wachpersonal.
Der Beschluss zeigt: Wer sich außerhalb des Dienstes so verhält, dass das Verhalten nach außen wahrnehmbar ist und das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft beeinträchtigen kann, muss mit disziplinaren Folgen rechnen. Es reicht nicht immer aus, später einzuwenden, niemand habe den Vorfall vollständig beobachtet. Wenn das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Beweislage als festgestellt ansieht und das Verhalten objektiv wahrnehmbar war, kann eine Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG bejaht werden.
Alkohol schützt nicht automatisch vor Disziplinarmaßnahmen
Im entschiedenen Fall spielte Alkohol eine Rolle, denn der Vorwurf lautete, der Soldat sei alkoholbedingt enthemmt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus jedoch keinen Freibrief abgeleitet. Alkohol kann je nach Einzelfall bei Schuld, Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Bemessung der Maßnahme eine Rolle spielen. Er beseitigt aber nicht automatisch den Vorwurf eines Dienstvergehens.
Für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme sind insbesondere Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen. In der Regel ist mit milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Maßnahmen überzugehen.
Praktisch bedeutet das: Wer sich auf Alkohol, Ausnahmesituationen, medizinische Umstände oder gruppendynamische Einflüsse berufen will, muss diese Umstände konkret vortragen und belegen. Pauschale Hinweise auf „Enthemmung“ helfen meist nicht weiter.
Fehlerhafte Beweiswürdigung? Bloßes Bestreiten genügt nicht
Der Soldat rügte außerdem, die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts sei fehlerhaft. Er machte geltend, kein Zeuge habe das Urinieren beobachtet und seine Einlassung sei zu Unrecht als Geständnis gewertet worden. Das Bundesverwaltungsgericht ließ auch das nicht genügen.
Eine Verfahrensrüge muss präzise begründet werden. Es reicht nicht, die Tatsachen anders zu bewerten als das Gericht. Erforderlich ist vielmehr, die verletzte Verfahrensvorschrift zu bezeichnen, die Tatsachen für den Verfahrensmangel darzulegen und zu erklären, weshalb die Entscheidung auf diesem Fehler beruhen kann. Die Grenze zulässiger Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder Schlussfolgerungen zieht, die gegen Denkgesetze verstoßen.
Das ist für Soldaten in Beschwerde- und gerichtlichen Verfahren von großer Bedeutung. Wer nur schreibt, das Gericht habe „falsch gewürdigt“ oder „den Zeugen nicht geglaubt“, wird damit regelmäßig nicht durchdringen. Notwendig ist eine saubere rechtliche Angriffslinie: Welche Vorschrift ist verletzt? Welche konkrete Feststellung ist aktenwidrig? Welcher Beweisantrag wurde übergangen? Welche entscheidungserhebliche Tatsache wurde nicht berücksichtigt?
Nichtzulassungsbeschwerde: Hohe Anforderungen und kurze Fristen
Die Entscheidung ist auch ein Lehrstück zur Nichtzulassungsbeschwerde. Wird die Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht nicht zugelassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung dargelegt, eine Abweichungsentscheidung bezeichnet oder der Verfahrensmangel konkret benannt werden.
Die Rechtsbeschwerde wird nur zugelassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, eine entscheidungserhebliche Abweichung von bestimmter Rechtsprechung vorliegt oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Außerdem besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt.
Soldaten sollten daher nicht erst nach einer negativen Entscheidung des Truppendienstgerichts überlegen, welche Argumente noch vorgebracht werden könnten. Die entscheidenden Weichen werden häufig viel früher gestellt: bei der ersten Anhörung, bei der Beschwerde, bei der Begründung der weiteren Beschwerde und bei der Beweissicherung.
Beteiligung der Vertrauensperson: Fehler frühzeitig rügen
Der Soldat hatte außerdem darauf verwiesen, die Stellungnahme der Vertrauensperson sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Grundsätzlich ist die Beteiligung der Vertrauensperson im Disziplinarverfahren ein wichtiger Verfahrenspunkt. § 4 WDO bestimmt, dass für die Beteiligung der Vertrauensperson die §§ 28 und 29 SBG gelten und das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson der Soldatin oder dem Soldaten vor der Anhörung bekannt zu geben ist.
Im konkreten Verfahren half dieser Einwand dem Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht. Das Gericht stellte klar, dass mit der Verfahrensrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können. Ein behaupteter Fehler des Disziplinarvorgesetzten im vorgelagerten Disziplinarverfahren ist nicht automatisch ein gerichtlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO. Außerdem fehlte Vortrag dazu, warum dieser behauptete Fehler für die Entscheidung erheblich gewesen sein sollte.
Die praktische Folge: Fehler bei der Beteiligung der Vertrauensperson müssen frühzeitig und präzise gerügt werden. Es sollte dokumentiert werden, ob die Vertrauensperson beteiligt wurde, wann das Ergebnis bekannt gegeben wurde und ob der Soldat vor seiner Anhörung tatsächlich Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.
Rechtstipp von Fachanwalt Dr. Usebach: So sollten Soldaten reagieren
Wer als Soldat mit einem strengen Verweis oder einer anderen Disziplinarmaßnahme konfrontiert wird, sollte strukturiert vorgehen:
1. Keine vorschnelle Einlassung.
Vor einer Stellungnahme sollte geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Beweismittel vorliegen und welche dienstrechtlichen Pflichten betroffen sein sollen. Unbedachte Aussagen können später als belastende Einlassung gewertet werden.
2. Beweise sofort sichern.
Wichtig sind Namen von Kameraden, Wachpersonal oder sonstigen Zeugen, Dienstpläne, Wachbücher, Fotos, Örtlichkeit, Beleuchtung, Uhrzeiten, Alkoholkonsum, medizinische Besonderheiten und mögliche entlastende Umstände.
3. Rechtliche Einordnung prüfen.
Nicht jedes unangemessene Verhalten rechtfertigt automatisch einen strengen Verweis. Zu prüfen sind Pflichtverstoß, Schuld, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, bisherige Führung und die Frage, ob eine mildere Maßnahme genügt hätte. Die Bemessung muss sich an den gesetzlichen Kriterien orientieren.
4. Fristen beachten.
Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen unterliegen kurzen Fristen. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nach § 22b WBO: ein Monat für die Einlegung, zwei Monate für die Begründung. Eine verspätete oder unzureichend begründete Beschwerde kann selbst dann scheitern, wenn inhaltlich gute Argumente vorhanden wären.
5. Verfahrensfehler konkret rügen.
Wer Verfahrensfehler geltend macht, muss diese genau benennen. Allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Es muss konkret dargelegt werden, welche Verfahrensnorm verletzt wurde, worin der Fehler liegt und warum die Entscheidung darauf beruhen kann.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2026 – 2 WNB 1.26 – ist eine deutliche Warnung an Soldaten: Außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich erheblich sein, wenn es geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Ein konkreter Nachweis, dass eine bestimmte Person den gesamten Vorfall tatsächlich beobachtet hat, ist nicht immer erforderlich, wenn das Verhalten feststeht und wahrnehmbar war.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Rechtsmittel im Wehrdisziplinarrecht sorgfältig vorbereitet werden müssen. Wer einen strengen Verweis angreifen will, muss frühzeitig die Tatsachen sichern, die rechtlichen Angriffspunkte herausarbeiten und Verfahrensfehler präzise rügen. Gerade bei Disziplinarmaßnahmen, die in das Disziplinarbuch eingetragen werden und die dienstliche Laufbahn belasten können, sollte anwaltliche Hilfe möglichst früh in Anspruch genommen werden.