Die wirtschaftliche Lage zwingt auch große Mittelständler wie Trumpf zu drastischen Maßnahmen: Wie kürzlich bekannt wurde, plant der Maschinenbauer in den kommenden Monaten den Abbau von rund 1000 Stellen – 430 davon allein am Stammsitz in Ditzingen. Betroffene Beschäftigte stehen nun vor großen persönlichen und rechtlichen Herausforderungen. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer in dieser Situation haben und wie sie sich rechtlich absichern können.
Hintergrund: Stellenabbau aufgrund der Konjunkturflaute
Trumpf, einer der weltweit führenden Hersteller von Werkzeugmaschinen und Lasertechnologie, kämpft mit der seit zwei Jahren anhaltenden weltweiten Konjunkturschwäche. Investitionszurückhaltung seitens der Kunden, vor allem in der Halbleiterbranche, führte zu einem deutlichen Rückgang des Auftragseingangs sowie einem spürbaren Rückgang bei Umsatz und Gewinn. Derzeit laufen Gespräche mit dem Betriebsrat über sozialverträgliche Maßnahmen zum Stellenabbau. Für die Arbeitnehmer ist jedoch noch vieles ungewiss.
Was bedeutet ein Stellenabbau rechtlich?
Der geplante Abbau von rund 1000 Stellen fällt unter den Begriff der betriebsbedingten Kündigung. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt. Voraussetzung für deren rechtliche Wirksamkeit sind unter anderem:
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Dringende betriebliche Erfordernisse, wie z. B. Auftragsmangel oder strukturelle Veränderungen.
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Korrekte Sozialauswahl nach den Kriterien:
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Dauer der Betriebszugehörigkeit
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Lebensalter
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Unterhaltspflichten
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Ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats
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Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
Betroffene sollten jede Kündigung sorgfältig prüfen lassen – nicht jede betriebsbedingte Kündigung ist rechtlich wirksam!
Welche Rechte haben betroffene Arbeitnehmer?
1. Kündigungsschutz und Klagefrist
Arbeitnehmer haben das Recht, gegen eine Kündigung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben – allerdings nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie formal oder sachlich angreifbar wäre.
2. Anspruch auf Abfindung
Zwar besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, jedoch:
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In vielen Fällen werden im Rahmen eines Sozialplans oder durch einen Aufhebungsvertrag Abfindungen angeboten.
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Bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren kann ebenfalls eine Abfindung vereinbart werden.
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Die Höhe der Abfindung orientiert sich häufig an der Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – kann jedoch abweichen.
3. Sozialplan und Interessenausgleich
Bei einem größeren Personalabbau – wie im Fall Trumpf – ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Ziel:
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Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter
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Regelung von Abfindungen, Umschulungen oder Transfergesellschaften
4. Transfergesellschaften
Eine Alternative zur direkten Kündigung kann die Überleitung in eine sog. Transfergesellschaft sein. Diese Übergangslösung ermöglicht:
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Fortzahlung eines Großteils des Gehalts (Transferkurzarbeitergeld)
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Qualifizierungsmaßnahmen
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Bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?
✅ Ruhe bewahren, aber schnell handeln: Bei drohender Kündigung oder Abfindungsangebot ist es wichtig, rasch zu reagieren – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
✅ Kündigung prüfen lassen: Nicht jede betriebsbedingte Kündigung ist rechtlich haltbar. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann beurteilen, ob die Kündigung angreifbar ist und ob Chancen auf eine höhere Abfindung bestehen.
✅ Gespräch mit dem Betriebsrat suchen: Der Betriebsrat ist die erste Anlaufstelle im Unternehmen. Er kann über den aktuellen Stand der Verhandlungen zu Sozialplan und Interessenausgleich informieren.
✅ Alternativen prüfen: Wer offen für einen Aufhebungsvertrag oder den Wechsel in eine Transfergesellschaft ist, sollte genau prüfen, welche Konditionen angeboten werden – und ob sie fair und rechtlich einwandfrei sind.
✅ Agentur für Arbeit informieren: Spätestens 3 Tage nach Zugang der Kündigung muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Fazit: Rechtzeitig informieren – und Chancen nutzen
Die wirtschaftliche Lage bei Trumpf ist ernst – doch Arbeitnehmer sind nicht rechtlos. Wer eine Kündigung erhält oder ein Aufhebungsangebot bekommt, sollte seine Rechte kennen und anwaltlichen Rat einholen. Oft lässt sich durch Verhandlung eine höhere Abfindung oder eine bessere Übergangslösung erzielen. Der Schlüssel liegt in der rechtzeitigen Reaktion und fundierten arbeitsrechtlichen Beratung.
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