Stilllegung von Windenergieanlagen in Birkenfeld ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 zum Aktenzeichen 4 K 1060/18.KO entschieden, dass der Landkreis Birkenfeld drei Windenergieanlagen (WEA) in Birkenfeld zu Recht stillgelegt hat.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 18/2019 vom 04.06.2019 ergibt sich:

Im Jahr 2013 genehmigte der Landkreis Birkenfeld (Beklagter) der Klägerin die Errichtung und den Betrieb von drei WEA in der Gemarkung Birkenfeld. Diese Genehmigung hob das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 30. März 2017 auf (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2017). Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. November 2017 abgelehnt hatte, forderte der Beklagte die Klägerin auf, die WEA stillzulegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin zwar nach, erhob jedoch gegen die entsprechende Stilllegungsanordnung erfolglos Widerspruch und Klage. Die Stilllegung sei unverhältnismäßig. Weder habe der Beklagte im Rahmen seines Ermessens einen Teilbetrieb der WEA geprüft noch berücksichtigt, dass die Anlagen zwischenzeitlich genehmigungsfähig geworden seien. In solchen atypischen Situationen sei es gerechtfertigt, trotz fehlender Genehmigung von einer Stilllegung abzusehen. Dem trat der Beklagte mit dem Argument entgegen, es könne noch nicht beurteilt werden, ob die WEA mittlerweile genehmigungsfähig seien. Ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Genehmigung sei noch nicht abschließend beschieden worden, da die Prüfung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen noch andauere. Eine Teilstilllegung komme ebenfalls nicht in Betracht, da derzeit nicht beurteilt werden könne, ob artenschutzrechtliche Belange einem Teil­betrieb entgegenstünden. Außerdem seien die Anlagen aus Rechtsgründen insgesamt zu betrachten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte – wie bereits im Eilverfahren – der Argumentation des Beklagten. Die von der Klägerin geltend gemachte atypische Situation habe weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage – dem Erlass des Widerspruchsbescheides – vorgelegen, noch sei sie zum derzeitigen Zeitpunkt ersichtlich. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Zielen des Landesentwicklungsprogrammes IV sei nach wie vor nicht abschließend geklärt. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine artenschutzrechtliche Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Erhöhung des Tötungsrisikos des Rotmilans, einer besonders geschützten Art, sei durch die Untere Naturschutzbehörde noch nicht durchgeführt worden. Die Verfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner keinen Teilbetrieb der WEA geprüft habe. Hier verwies die Kammer auf ihre Ausführungen im Eilverfahren, wonach ein Anlagenbetreiber, der einer Stilllegungsverfügung entgehen wolle, in der Regel verpflichtet sei, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen und seinen Beitrag zu einem zügigen Abschluss des Verfahrens zu leisten. Die Klägerin habe nach der Zustellung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2017 ausreichend Zeit gehabt, eine Genehmigung für einen eingeschränkten Betrieb der betreffenden Anlagen zu beantragen. Sie habe indes ein dreiviertel Jahr hiermit zugewartet. Überdies führte das Gericht aus, die Klägerin habe das gesamte Vorhaben, bestehend aus der Errichtung und dem (Voll-)Betrieb der WEA 01, 02 und 03, zur Genehmigung gestellt. Da zum derzeitigen Zeitpunkt eine Genehmigung einzelner WEA nicht zulässig wäre, sei im Umkehrschluss schon deshalb eine Herausnahme einzelner WEA aus dem Regelungsbereich der Stilllegungsanordnung nicht möglich.