Strafbarkeit wegen Verbreitung von Abbildungen von Tätern des Nationalsozialismus

21. Januar 2021 -

Das Landgericht Osnabrück hat am 15.01.2021 zum Aktenzeichen 5 Ns 136/20 in zweiter Instanz die Verurteilung eines heute 24 Jahre alten Mannes wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 4/2021 vom 18.01.2021 ergibt sich:

Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im März 2020 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von Rudolf Heß. Das Foto zeigte Heß, der zeitweilig in der nationalsozialistischen Diktatur als Stellvertreter Adolf Hitlers agiert hatte, in einer Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde. Dazu zeigte der Post den Schriftzug „Rudolf Heß – Ich bereue nichts!“. Am 19.04.2020 veröffentlichte der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts auf seinem Facebook-Profil ein Foto von Adolf Hitler unter Hinweis auf dessen Geburtstag am 20. April. Dazu postete der Angeklagte einen Link zu einem Video. Dieses zeigte unkommentiert propagandistisches Bildmaterial aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, hinterlegt mit Tonaufnahmen von Reden Hitlers.
Das AG Bad Iburg hatte den Angeklagten wegen dieser Posts am 31.08.2020 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt.

Das LG Osnabrück hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sind beide Posts als verbotene Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu werten. Das gelte ohne Weiteres für das Hakenkreuz, das auf dem Bild von Rudolf Heß prominent zu sehen sei. Es gelte aber ebenso für das Bild von Adolf Hitler. Denn der Angeklagte habe bewusst das Bild Hitlers als Symbol und Inbegriff für die verbotene NSDAP genutzt. Gesetzliche Ausnahmen, die eine Verbreitung entsprechender Symbole und Aufnahmen z.B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus erlaubten, seien eindeutig nicht einschlägig. Vielmehr zeige der gesamte Kontext der Posts, dass der Angeklagte damit seine positive Einstellung zu der nationalsozialistischen Ideologie habe kundtun wollen.

Auch das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß von 50 Tagessätzen bestätigte das Landgericht. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte das Landgericht auf 40 Euro, da das verfügbare Einkommen des Angeklagten zwischenzeitlich gesunken war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht die Möglichkeit offen, es mit der Revision zum OLG Oldenburg anzugreifen.